§ 69b Änderung und Aufhebung der Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Köln, 07.12.2022 – 1 K 5815/20
- VGH Hessen, 16.11.2022 – 8 B 1886/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 30.08.2019 – 24 K 301.18Zitiert von 5
- OLG Hamm, 24.03.2010 – 11 U 65/09Zitiert von 1
- VG Köln, 05.03.2009 – 1 K 1485/08Zitiert von 2
- VG Minden, 26.04.2007 – 3 K 660/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 21.03.2001 – 7 K 707/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69b GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69b#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69b#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69b#abs-3 (3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet werden kann.