Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 60b Volksfest

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-1 (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-2 (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 60a § 60c