§ 60b Volksfest
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.03.2024 – 1 L 440/24
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 – 6 S 1508/04Zulassung zu einem Volksfest: Rechtswidrigkeit der ablehnenden Auswahlentscheidung wegen Ermessens- und Begründungsmängeln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Saarland Saarlouis, 24.07.2009 – 1 L 631/09
- VG Gelsenkirchen, 06.05.2014 – 7 L 512/14
- VG Gelsenkirchen, 28.06.2011 – 7 L 607/11
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2011 – 7 L 594/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 70/21.NEZitiert von 1
- VG München, 11.06.2024 – M 16 K 19.2824Zitiert von 1
- VG Köln, 23.02.2024 – 1 L 323/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60b GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-1 (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-2 (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-3 (3) (weggefallen)