§ 60b Volksfest
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-1 (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-2 (2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60b#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 60b GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.03.2024 – 1 L 440/24
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 – 6 S 1508/04Zulassung zu einem Volksfest: Rechtswidrigkeit der ablehnenden Auswahlentscheidung wegen Ermessens- und Begründungsmängeln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Saarland Saarlouis, 24.07.2009 – 1 L 631/09
- VG Gelsenkirchen, 06.05.2014 – 7 L 512/14
- VG Gelsenkirchen, 28.06.2011 – 7 L 607/11
- VG Gelsenkirchen, 27.06.2011 – 7 L 594/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.07.2025 – 13 D 70/21.NEZitiert von 1
- VG München, 11.06.2024 – M 16 K 19.2824Zitiert von 1
- VG Köln, 23.02.2024 – 1 L 323/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60b GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.08.2002 Ausfertigung
§ 60b geändert, Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I 3412)
BGBl. 2002 I S. 3412
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.