§ 68a Verabreichen von Getränken und Speisen
Stand: 10.06.2019
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 68a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Bremen, 13.06.2018 – 2 LB 72/18Zitiert von 1
- OLG Celle, 07.07.2009 – 322 SsBs 75/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.