§ 69a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69a#abs-1 (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/69a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 69a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 28.03.2019 – 4 K 19440/17
- OVG Niedersachsen, 24.02.2026 – 7 LA 10/24
- OVG NRW, 29.07.1983 – 4 A 1063/82Zitiert von 3
- BVerwG, 29.08.2011 – 8 B 52/11Marktfestsetzungsantrag bei kollidierenden VeranstaltungenZitiert von 13
- OVG NRW, 24.05.2024 – 4 A 954/23Zitiert von 1
- VG Bremen, 26.10.2017 – 5 K 2821/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 4 B 450/26
- OVG Bremen, 17.12.2025 – 2 D 107/25
- OVG NRW, 10.12.2025 – 4 B 1242/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69a GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.