§ 60a Veranstaltung von Spielen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60a#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60a#abs-2 (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60a#abs-3 (3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. § 33i gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/60a#abs-4 (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 60a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.11.2019 – I ZR 42/19Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitiges Aufstellung von Geldspielgeräten und Sportwett-Terminals innerhalb derselben Räumlichkeiten einer Gaststätte - Sportwetten in GaststättenZitiert von 11
- OVG Sachsen, 07.06.2021 – 6 B 324/20
- VG Saarland Saarlouis, 04.11.2019 – 1 L 1600/19
- VG Berlin, 14.06.2019 – 4 K 343.18
- FG Hessen, 22.02.2018 – 6 K 2400/17Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 – 2 S 330/17Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 – OVG 1 S 30.13Zitiert von 6
- VG Berlin, 12.04.2013 – 4 K 443.12
- VG Berlin, 01.03.2013 – 4 K 336.12Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60a GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.