§ 61 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2023
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in den §§ 55c, 59 und 60 genannten Aufgaben und für die Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 61 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 25.03.2009 – 3 K 224/09Zitiert von 3
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Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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