§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/7#abs-1 (1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/7#abs-2 (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.10.1961 – 1 BvR 833/59Verfassungsmäßigkeit der Schankerlaubnissteuer (GG Art. 12 Abs. 1; Gewerbeordnung). - Die verfassungsrechtliche Befugnis eines Landes zur Regelung einer bestimmten Steuer kann nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Kompetenzvorschriften des GG in Frage gestellt werden, und zwar auch dann nicht, wenn die mit der Steuer verfolgten Nebenzwecke materiell Gebiete berühren, die der Gesetzgebung der Länder entzogen sindZitiert von 69
- VG Schleswig, 23.09.2025 – 7 B 97/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2606)
BGBl. 2022 I S. 2606
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2354)
BGBl. 2018 I S. 2354
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.