§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/7#abs-1 (1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/7#abs-2 (2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
Weitergehende Anforderungen bleiben unberührt.