Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Vor Erteilung der Auskunft wird von der Registerbehörde zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/150b?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet.

§ 148c § 149