Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/38#abs-1 (1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/38#abs-2 (2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 38 BDSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 04.09.2014 – 4 LB 20/13Zitiert von 4
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2022 – 3 Sa 203/21
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 – 10 K 7698/16Zitiert von 1
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 C 28/14Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen NutzerdatenZitiert von 8
- VG Schleswig, 09.10.2013 – 8 A 218/11
- VG Oldenburg (Oldenburg), 12.03.2013 – 1 A 3850/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.03.2026 – 29 L 4014/25
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- BVerwG, 29.01.2025 – 6 C 3/23Verarbeitung öffentlich zugänglicher Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne Einwilligung; Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Änderung der RechtslageZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.