Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 04.09.2014 – 4 LB 20/13Zitiert von 4
- BVerwG, 11.09.2019 – 6 C 15/18, 6 C 15/18 (1 C 28/14)Datenschutzrechtliche Deaktivierungsanordnung gegen Facebook-FanpagebetreiberZitiert von 16
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2022 – 3 Sa 203/21
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 – 10 K 7698/16Zitiert von 1
- BVerwG, 25.02.2016 – 1 C 28/14Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen NutzerdatenZitiert von 8
- VG Schleswig, 09.10.2013 – 8 A 218/11
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.03.2026 – 29 L 4014/25
- VG Köln, 17.07.2025 – 13 K 1419/23
- BVerwG, 29.01.2025 – 6 C 3/23Verarbeitung öffentlich zugänglicher Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne Einwilligung; Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Änderung der RechtslageZitiert von 4
72 Entscheidungen zu § 38 BDSG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/38#abs-1 (1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/38#abs-2 (2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.