§ 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.03.2025 – 4 B 1117/23Zitiert von 1
- VG Regensburg, 15.04.2024 – RO 5 K 21.1349Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 29.09.2023 – 19 L 1363/23
- VG Freiburg, 21.11.2023 – 9 K 3280/23
- VG Köln, 20.05.2025 – 1 L 481/25Zitiert von 1
- VG Köln, 15.05.2025 – 1 L 465/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 30.01.2026 – 22 ZB 24.1228Zitiert von 1
- VG Schleswig, 21.10.2025 – 7 B 110/25Zitiert von 1
- VG Regensburg, 01.09.2025 – RN 5 S 25.1289
95 Entscheidungen zu § 15 GastG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GastG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/15#abs-1 (1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/15#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/15#abs-3 (3) Sie kann widerrufen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GastG/15#abs-4 (4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.