Gesetze / Gebrauchsmustergesetz

GebrMG

§ 24

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung eingeholt hätte.

§ 23 § 24a