Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 32 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum 1. November 2005 getrennt nach Netzebenen die Angaben nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 10 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2935)
BGBl. 2019 I S. 2935
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14.08.2013 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2013 (BGBl. I 3250 585)
BGBl. 2013 I S. 3250
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29.10.2007 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I 2529)
BGBl. 2007 I S. 2529
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