Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 32 Übergangsregelungen
Stand: 10.08.2021
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- BGH, 03.03.2009 – EnVR 79/07
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 16/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 8/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.09.2007 – VI-3 Kart 459/06 (V)
- BGH, 14.04.2015 – EnZR 11/14Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer Gemeinde gegen bisherigen Nutzungsberechtigten zur Ermittlung des Ertragswertes - Gasnetz Springe
- BGH, 03.06.2020 – EnVR 50/18GasNEV: Zeitnahe übliche Anschaffungs- und Herstellungskosten im Beitrittsgebiet
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.07.2025 – 19 U 3555/22
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 1/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
- BGH, 11.12.2018 – EnVR 21/18Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung von unternehmensbezogenen Daten eines Netzbetreibers durch die Landesregulierungsbehörde - Veröffentlichung von Daten
39 Entscheidungen zu § 32 GasNEV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32#abs-1 (1) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Gasversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32#abs-2 (2) § 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2006 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32#abs-3 (3) Die Regulierungsbehörde kann beim Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte begehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32#abs-4 (4) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32#abs-5 (5) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/32#abs-6 (6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.