Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21#abs-1 (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21#abs-3 (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 21 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 15.03.2012 – 202 EnWG 10/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 8/07 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2019 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I 2935)
BGBl. 2019 I S. 2935
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29.10.2007 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I 2529)
BGBl. 2007 I S. 2529
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.