Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 21 Netzentgeltbildung bei Anreizregulierung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 2
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- OLG Stuttgart, 15.03.2012 – 202 EnWG 10/11Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 – VI-3 Kart 8/07 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21#abs-1 (1) Soweit die Kosten einer Regulierung nach der Anreizregulierungsverordnung unterliegen, werden die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen aus den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 der Anreizregulierungsverordnung festgelegten Erlösobergrenzen ermittelt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 11 bis 16 und 18 bis 20b.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21#abs-2 (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 und 5 der Anreizregulierungsverordnung die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im Übrigen ist er bei einer Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 3 bis 5 der Anreizregulierungsverordnung zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/21#abs-3 (3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2 erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgelagerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten Anpassung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbetreibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mitzuteilen.