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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27453 · S. 140

Zu Artikel 4 (Änderung der Gasnetzentgeltverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Gasnetzentgeltverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 27 GasNEV.

Zu Nummer 2 (§ 1 Satz 1)
Bisher wurden die Gasfernleitungsnetze und Gasverteilernetze getrennt genannt. Da dies zu Abgrenzungsschwie-
rigkeiten führen kann, wird nunmehr auf die Formulierung Gasversorgungsnetze abgestellt, die nach ihrer Defi-
nition im EnWG alle Netzarten, aber auch LNG-Anlagen und Speicheranlagen umfasst.

Zu Nummer 3 (§ 20 Absatz 4 neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 27. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird als neuer
Absatz 4 dem § 20 angefügt.

Zu Nummer 4 (§ 27)
Die Veröffentlichungspflicht, die bisher in Absatz 1 Satz 1 geregelt ist, wird in den neuen § 21 Absatz 3 EnWG
sowie der bisherige Absatz 2 in § 23c EnWG überführt. Der verbleibende bisherige Absatz 2 Satz 2 wird neuer
§ 20 Absatz 4.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 141 –                        Drucksache 19/27453


Zu Nummer 5 (§ 31)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Aufhebung des § 27, auf den sich die Vorschrift bezieht.


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Herkunft

BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 554.001–555.126 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….

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