Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 74 Frist und Form

KartellrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.

§ 71 § 73