Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 74 Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/74?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 74 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2506, 4455)
BGBl. 2021 I S. 2506
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 74 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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