Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 69 Mündliche Verhandlung

KartellrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

§ 59a § 60