Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 65 Anordnung der sofortigen Vollziehung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 64 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Kartellbehörde die Vollziehung aussetzen; die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 oder 3 vorliegen. Hat ein Dritter Beschwerde gegen eine Verfügung nach § 40 Absatz 2 eingelegt, ist der Antrag des Dritten auf Erlass einer Anordnung nach Satz 3 nur zulässig, wenn dieser geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/65?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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