Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-1 (1) Zweck dieser Verordnung ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, indem harmonisierte Vorschriften festgelegt werden, die in der gesamten Union zum Nutzen von gewerblichen Nutzern und Endnutzern für alle Unternehmen bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor, auf denen Torwächter tätig sind, gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für zentrale Plattformdienste, die Torwächter für in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer oder in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bereitstellen oder anbieten, ungeachtet des Niederlassungsorts und Standorts der Torwächter und ungeachtet des sonstigen auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbaren Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für Märkte im Zusammenhang mit
a) elektronischen Kommunikationsnetzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
b) elektronischen Kommunikationsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-4 (4) Was interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betrifft, so berührt diese Verordnung nicht die Befugnisse und Zuständigkeiten, die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 der genannten Richtlinie übertragen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-5 (5) Um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, erlegen die Mitgliedstaaten Torwächtern keine weiteren Verpflichtungen im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf, um bestreitbare und faire Märkte zu gewährleisten. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Unternehmen – einschließlich solcher, die zentrale Plattformdienste bereitstellen – für Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern diese Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und nicht darauf zurückzuführen sind, dass die betreffenden Unternehmen den Status eines Torwächters im Sinne dieser Verordnung haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-6 (6) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sie lässt auch die Anwendung der folgenden Vorschriften unberührt:
a) nationaler Wettbewerbsvorschriften zum Verbot von wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung,
b) nationaler Wettbewerbsvorschriften, mit denen andere Formen einseitiger Verhaltensweisen verboten werden, soweit sie auf andere Unternehmen als Torwächter angewandt werden oder Torwächtern damit weitere Verpflichtungen auferlegt werden, und
c) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) und nationaler Fusionskontrollvorschriften.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DMA/1#abs-7 (7) Die nationalen Behörden erlassen keine Entscheidungen, die einem von der Kommission nach dieser Verordnung erlassenen Beschluss zuwiderlaufen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und koordinieren ihre Durchsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der in den Artikeln 37 und 38 genannten Grundsätze.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 1 DMA →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2024 – KVB 56/22Überragende marktübergreifende Bedeutung von Amazon für den Wettbewerb - Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb, Amazon
- BGH, 18.03.2025 – KVB 61/23Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb - Apple
- VG Köln, 24.07.2025 – 1 L 327/23Zitiert von 4
- VG Köln, 17.06.2025 – 1 L 1930/22
- EuG, 08.07.2026 – T-451/26Gesetz über digitale Märkte: Einrede der Rechtswidrigkeit von Verpflichtungen für Torwächter und Kriterien für die Abgrenzung eines zentralen Plattformdienstes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 08.07.2025 – 1 VK LSA 02/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 DMA zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.