Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 22 Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/22#abs-1 (1) Auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) auch Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/22#abs-2 (2) Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen geeignet sind, aber
Die Vorschriften des Kapitels 2 bleiben unberührt. In anderen Fällen richtet sich der Vorrang von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach dem insoweit maßgeblichen Recht der Europäischen Union.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/22#abs-3 (3) Auf Handlungen, die einen nach Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbotenen Missbrauch darstellen, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden. Ist dies der Fall, ist daneben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auch Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden. Die Anwendung weitergehender Vorschriften dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/22#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet des Rechts der Europäischen Union nicht, soweit die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle angewandt werden. Vorschriften, die überwiegend ein von den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abweichendes Ziel verfolgen, bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 22 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.07.1999 – KVR 12/98
- OLG Düsseldorf, 21.12.2011 – VI- Kart 5/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 04.05.2005 – VI-Kart 19/04 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.12.2004 – VI-Kart 1/04 (V)
- BGH, 05.02.2002 – KZR 3/01
- BGH, 12.07.2013 – KVR 11/12Wettbewerbsbeschränkung durch sog. Rabattstaffel: Gehörsverletzung bei fehlendem gerichtlichem Hinweis auf eine der Entscheidung zugrunde liegende Norm; sortimentsbedingte Abhängigkeit des Händlers von den Produkten des Herstellers
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
- OLG Celle, 20.02.2024 – 2 U 28/23
- OLG Düsseldorf, 27.02.2023 – 4 Kart 1/20 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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