Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 730
BGBl. 2022 I S. 730 · 58.689 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 20. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Energiesicherungsgesetzes 1975
Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe „1975“
gestrichen.
2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange-
stellt:
„Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Maßnahmen zur Sicherung
der Energieversorgung im Krisenfall
§ 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungser-
mächtigung
§ 2 Internationale Verpflichtungen
§ 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermäch-
tigung
§ 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermäch-
tigung
§ 3 Erlass von Rechtsverordnungen
§ 4 Ausführung des Gesetzes
§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage
§ 6 Verwaltungsvorschriften
§ 7 Einzelweisungen
§ 8 Mitwirkung von Vereinigungen
§ 9 Vorbereitung des Vollzugs
§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
§ 11 Entschädigung
§ 12 Härteausgleich
§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erd-
gas
§ 14 Bekanntgabe und Zustellung
§ 15 Zuwiderhandlungen
§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhand-
lungen
Kapitel 2
Besondere Maßnahmen
Abschnitt 1
Treuhandverwaltung und Enteignung
§ 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kriti-
schen Infrastruktur
§ 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im
Bereich der Kritischen Infrastruktur
§ 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
§ 20 Verfahren
§ 21 Entschädigung
§ 22 Rechtsschutz
§ 23 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2
Preisanpassungsrechte
§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimpor-
ten
§ 25 Preisanpassungsmonitoring
Kapitel 3
Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten“.
3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitel-
überschrift eingefügt:
„Kapitel 1
Maßnahmen zur Sicherung
der Energieversorgung im Krisenfall“.
4. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Vorschriften“ die
Wörter „erlassen werden“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „die Lagerung,“ die Wörter „die
Bevorratung“ und ein Komma und
werden nach den Wörtern „die Ver-
wendung“ ein Komma und die Wörter
„die Einsparung, die Reduzierung des
Verbrauchs“ eingefügt.
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort
„dienen“ am Ende ein Komma einge-
fügt.
eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-
den angefügt:
„4. die Errichtung, den Einsatz und
den Betrieb digitaler Plattformen
durch die Verwaltungsbehörde
oder durch Dritte für die Vorberei-
tung und Umsetzung von Maßnah-
men nach den Nummern 1 bis 3;
soweit Dritte aufgrund ihrer Funk-
tion zur Errichtung, zum Einsatz
oder zum Betrieb einer digitalen
Plattform verpflichtet werden, sind
insbesondere Regelungen zu den
Rechten und Pflichten des Betrei-
bers, zu den Registrierungs- und
Mitwirkungspflichten von Teilneh-
mern der Plattform sowie zur
Ausgestaltung der Kosten und Ent-

gelte des Betriebs und der Teil-
nahme vorzusehen, und
5. befristete Abweichungen oder
Ausnahmen für den Betrieb von
Anlagen, soweit diese zwingend
erforderlich sind, um die Deckung
des lebenswichtigen Bedarfs an
Energie zu sichern, von
a) den §§ 5 und 22 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntma-
chung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),
das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September
2021 (BGBl. I S. 4458) geändert
worden ist, in der jeweils gel-
tenden Fassung, in Verbindung
mit
b) den auf das Bundes-Immissi-
onsschutzgesetz gestützten fol-
genden Vorschriften:
aa) Verordnung über Großfeue-
rungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen
vom 6. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2514) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
bb) Verordnung über die Ver-
brennung und die Mitver-
brennung von Abfällen vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
1044, 3754), die durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
cc) Verordnung über mittel-
große Feuerungs-, Gastur-
binen- und Verbrennungs-
motoranlagen vom 13. Juni
2019 (BGBl. I S. 804), die
durch Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung vom 6. Juli
2021 (BGBl. I S. 2514) ge-
ändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
dd) Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (GMBl
S. 503) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
ee) Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft vom
18. August 2021 (GMBl
S. 1050) in der jeweils gel-
tenden Fassung, sowie
c) den Regelungen des Ab-
schnitts 3 des Kapitels 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom
18. August 2021 (BGBl. I
S. 3908) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fas-
sung, die den Betrieb von
Windenergieanlagen betreffen.“
fff) In dem Satzteil nach der Nummerie-
rung werden die Wörter „erlassen
werden.“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „öffent-
licher Aufgaben“ die Wörter „sowie euro-
päischer“ eingefügt.
5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-
gefügt:
„§ 2a
Europäische
Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-
tätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung
(EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-
nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-
versorgung und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-
dert worden ist, können durch Rechtsverordnung
Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten
erlassen werden.
(2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland
bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitglied-
staaten der Europäischen Union, mit denen die
Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Arti-
kel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938
über ein Drittland verbunden ist, um die Anwen-
dung von marktbasierten oder nicht marktbasier-
ten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, be-
schafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne
von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsge-
setzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die
für die Versorgung der durch Solidarität geschütz-
ten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei
den zuständigen Stellen der direkten Nachbar-
staaten oder der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt
der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaf-
fung und stellt den Transport dieser Gasmengen
sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu
beteiligen.
§ 2b
Digitale Plattform
für Erdgas; Verordnungsermächtigung
(1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet
und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung
von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen

Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und
kann in diesem Zusammenhang erforderliche
Handlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung
und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung
und Auswertung von Auskünften nach § 10 Ab-
satz 1 mit.
(2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erd-
gas nach Absatz 1 können durch Rechtsverord-
nung die folgenden Pflichten vorgesehen werden:
1. Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und
Meldepflichten,
2. die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten ein-
schließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Not-
fällen sowie
3. die Pflicht zur Übermittlung der für die Umset-
zung von Maßnahmen nach diesen Rechts-
verordnungen erforderlichen Daten, wie zum
Beispiel Daten über Unternehmen, Gasmen-
gen, Preise, Identifikationsparameter sowie
über sonstige Marktverhältnisse.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 2“
durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1
und § 2b Absatz 2“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „und Energie“ durch die Wörter
„und Klimaschutz“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird ein Komma angefügt.
bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
„3. die Errichtung, den Betrieb und die
Nutzung einer digitalen Plattform nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für
Rechtsverordnungen nach § 2b Ab-
satz 2“.
cc) In dem Satzteil nach der Nummerierung
wird nach dem Wort „Erdölerzeugnissen“
ein Komma eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1
dürfen erst angewendet werden, wenn:
1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen
zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solida-
ritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Ver-
ordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel
erforderlich ist,
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach
Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeig-
neter Form veröffentlicht worden ist sowie
3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-
tätsmaßnahmen durch marktgerechte Maß-
nahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4
gelten entsprechend.“
7. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a
Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2.“
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In dem Wortlaut wird die Angabe „§§ 1 und 2“
durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b
Absatz 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
stimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe ge-
gen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen
aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen
der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energie-
wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91
und 93 entsprechend anzuwenden.“
9. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz“ ersetzt.
10. In § 7 werden die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
ersetzt.
11. In § 9 wird die Angabe „§ 1 und § 2“ durch die
Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die
Wörter „Datenerhebung und -übermittlung“ an-
gefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie“ durch
die Wörter „Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständigen Behörden übermitteln die
nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten
einschließlich personenbezogener Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
an andere Behörden und den Marktge-
bietsverantwortlichen, soweit dies für die
Vorbereitung und Wahrnehmung der Auf-
gaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen erforderlich ist.“
12a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach
Kapitel 1 dieses Gesetzes“ ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Entschädigung für
Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas
Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1
für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu
entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entspre-
chend.“
14. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Bekanntgabe und Zustellung
(1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3
Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6
Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes

und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
verordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe
eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass
1. im Fall der elektronischen Übermittlung an ei-
nen vom Empfänger eröffneten Zugang ein
Verwaltungsakt mit der Versendung als be-
kannt gegeben gilt;
2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie
kann im Wege der öffentlichen Bekanntma-
chung durch Presse, Rundfunk, insbesondere
Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder
in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten
Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwal-
tungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar
als bekannt gegeben;
3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische
Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsak-
tes nicht besteht.
(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3
Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6
Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes
und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
verordnungen für die Zustellung eines Verwal-
tungsaktes die Vorschriften des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgeset-
zes für sämtliche Zustellungen mit der Maß-
gabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden
Empfänger außer an Verbraucher im Sinne
von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuge-
stellt werden kann;
2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5
Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes
der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung
folgenden Tag als zugestellt gilt.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer Rechtsverordnung
a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder
nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 3, oder
b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1,
oder nach § 2b Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf-
grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1
Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-
zigtausend Euro“ durch die Wörter „Absatzes 1
Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis
zu hunderttausend Euro“ und die Wörter „Ab-
satzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro“ durch die Wörter „Absat-
zes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
16. Nach § 16 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
„Kapitel 2
Besondere Maßnahmen
Abschnitt 1
Treuhandverwaltung und Enteignung
§ 17
Treuhandverwaltung von
Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch
verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des
Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne
von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor
Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung
gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr be-
steht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das
Unternehmen seine dem Funktionieren des Ge-
meinwesens im Sektor Energie dienenden Aufga-
ben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung
der Versorgungssicherheit droht.
(2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie
kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate ver-
längert werden, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 1 weiterhin vorliegen.
(3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwal-
tungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1
darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die
öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffent-
lichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger
bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Ver-
öffentlichung wirksam.
(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorse-
hen, dass
1. die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesell-
schafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
2. die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Un-
ternehmen auf eine Stelle des Bundes über-
gehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder
der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu
bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisun-
gen zu erteilen, und
3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der
Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen
des Unternehmens beschränkt ist und Verfü-
gungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bun-
des stehen.
(5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte
Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhand-
verwaltung insbesondere darauf hinzuwirken,
dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner
Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwe-
sens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fort-
führung des Betriebs des Unternehmens kann
auch eine Übertragung von Vermögensgegen-

ständen des Unternehmens auf einen anderen
Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt
des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertra-
gung der Anteile an dem unter Treuhandverwal-
tung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal-
tungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschie-
bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-
träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs-
gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber,
dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung
eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirk-
sam bleiben können.
(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwal-
tungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozial-
bindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2
des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein ange-
messener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird
auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Verwal-
tungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus,
dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht
aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
berufen kann, und kann nur innerhalb eines Mo-
nats nach Beendigung der Treuhandverwaltung
gestellt werden. Gegen die Entscheidung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-
schutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der
Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.
(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das
unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen
zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4
Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf
Vorschüsse zu leisten hat.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unter-
nehmen, die in der Rechtsform einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts ge-
führt werden oder an denen ausschließlich in-
ländische juristische Personen des öffentlichen
Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Inländischen juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts stehen juristische Personen des
öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums gleich.
§ 18
Enteignung zur
Sicherung der Energieversorgung
im Bereich der Kritischen Infrastruktur
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung kön-
nen Enteignungen nach Maßgabe dieses Geset-
zes vorgenommen werden.
(2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung
zur Sicherung der Energieversorgung können sein:
1. Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch
verbundene Unternehmen im Sinne von § 15
des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen
im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes
im Sektor Energie betreiben,
2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigen-
mittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,
3. Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen
nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17
Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sons-
tige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel
solcher abhängigen Unternehmen sind.
Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten
auch Anteile an Personengesellschaften. Entspre-
chendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im
Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform
einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1
gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform
einer inländischen juristischen Person des öffent-
lichen Rechts geführt werden oder an denen aus-
schließlich inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts stehen juristische Perso-
nen des öffentlichen Rechts aus einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder des Euro-
päischen Wirtschaftsraums gleich.
(3) Die Enteignungsgegenstände werden auf
Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteig-
nungsbegünstigte sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren
Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder
mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines
Landes kann der Bund auch zugunsten dieses
Landes enteignen.
(4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie
zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwe-
sens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung
der Versorgungssicherheit erforderlich ist und
eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach
§ 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck
zu erfüllen.
§ 19
Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
(1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen ohne Zustimmung des
Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die fol-
genden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstan-
des,
2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten,
3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteig-
nungsgegenstand auf den Enteignungsbe-
günstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),
4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsver-
ordnung veröffentlicht wird und elektronisch
abrufbar ist,
5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls
diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechts-
verordnung bereits feststeht.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Ent-
eignungsgegenstand einschließlich aller damit
zusammenhängenden Rechte auf den Enteig-
nungsbegünstigten über. Sind über enteignete
Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne
des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden
ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Über-
gangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Ent-
eignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die
Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Über-
gangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich
in das Handelsregister einzutragen.
§ 20
Verfahren
(1) Zuständig für die Durchführung des Enteig-
nungsverfahrens ist das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungs-
behörde. Das Bundesministerium der Finanzen
ist zu beteiligen.
(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die
Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen
Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigne-
ter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann
von einer Anhörung absehen, soweit diese mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre
oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet
wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Pri-
vatisierung erfolgt, wenn und soweit die Auf-
rechterhaltung der Versorgungssicherheit eine
Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-
ordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf
Privatisierung besteht für natürliche und juristi-
sche Personen nicht. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen
Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum
Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
§ 21
Entschädigung
(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung
zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen,
wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Ab-
satz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann,
in seinem Recht durch die Enteignung beeinträch-
tigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil
erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völker-
rechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-
eignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vor-
herige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten
zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der
Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem
Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes.
Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige
Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt
die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grund-
lage einer Bewertung des Unternehmens. Die Ver-
waltungsorgane des betroffenen Unternehmens
sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für
die Ermittlung des Unternehmenswertes notwen-
digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines
Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah-
lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Über-
gangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschä-
digung wird in der Rechtsverordnung nach § 19
Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen gesondert
bekannt gemacht.
(5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Pro-
zentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Über-
gangszeitpunkt an zu verzinsen.
§ 22
Rechtsschutz
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über
die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juris-
tische Person, die geltend macht, durch die
Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu
sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkün-
dung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag
ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu
richten.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält,
durch Beschluss. Kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zu der Überzeugung, dass die
Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es
die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbind-
lichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel
ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werk-
tagen nach der Verkündung der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
(4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Ab-
satz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Über-
gangs der Enteignungsgegenstände nach § 18
Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen,
die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Ent-
eignungsgegenstände waren, und deren Rechts-
nachfolger können innerhalb eines Monats nach
Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3
Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes
Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21
gewährten Entschädigung verlangen; ein entspre-
chender Antrag ist an den Enteignungsbegünstig-
ten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann
mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2
bezeichneten Personen die Rücknahme der Ent-
eignungsgegenstände gegen Rückzahlung der
nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen.
(5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach
Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn inner-
halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 kein Antrag

nach Absatz 1 gestellt worden ist oder ein inner-
halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter
Antrag vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt
worden ist.
(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf
Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen,
wenn dies dringend geboten ist, um schwere und
unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach
einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3
Satz 2 nicht beseitigt werden können. Der Antrag
ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung
der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine
einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit
eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig-
nungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 un-
berührt.
(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der
Höhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädi-
gung.
§ 23
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. das Enteignungsverfahren nach § 20,
2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzli-
chen Vorgaben nach § 21,
3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des
Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor
Energie im Rahmen einer Enteignung nach
§ 18 erforderlich sind.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf
von drei Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-
nung als erteilt.
Abschnitt 2
Preisanpassungsrechte
§ 24
Preisanpassungsrechte
bei verminderten Gasimporten
(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-
satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit
dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
auf der Internetseite des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine
erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimport-
mengen nach Deutschland festgestellt, haben alle
hiervon betroffenen Energieversorgungsunterneh-
men entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gas-
preise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes-
senes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung
ist insbesondere dann nicht mehr angemessen,
wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung
überschreitet, die dem jeweils betroffenen Ener-
gieversorgungsunternehmen aufgrund der Redu-
zierung der Gasimportmengen für das an den
Kunden zu liefernde Gas entstehen.
(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1
ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mit-
zuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung
wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf
den Tag des Zugangs der mit der Begründung
versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpas-
sung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein
außerordentliches Kündigungsrecht, das nur un-
verzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmit-
teilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpas-
sungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach
Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrau-
chern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts-
gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2
des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen
Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der be-
absichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei
denen Energieversorgungsunternehmen von dem
in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht
Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich ver-
einbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist
durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzu-
heben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Ge-
samtgasimportmengen nach Deutschland nicht
mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder
die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung
mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie vom September 2019
fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines
Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber
dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach
Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, das Recht,
alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preis-
anpassung nach Absatz 1 Satz 1 die Überprüfung
und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des
vertraglichen Preises auf ein angemessenes Ni-
veau zu verlangen. Das Energieversorgungsunter-
nehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von
zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die
Preisänderung mitzuteilen und diese zu begrün-
den. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass beim Energieversorgungsunternehmen ein-
getretene Kostensenkungen seit der Preisanpas-
sung nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen
sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine
Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der
Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1
ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündi-
gungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2
bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhe-
bung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die

Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind,
den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusen-
ken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen
als der Preis, der vor der Preisanpassung nach
Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversor-
gungsunternehmen dem Kunden die Angemes-
senheit dieses höheren Preises nachvollziehbar
darlegen.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und
ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt
zu machen.
(5) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 25
Preisanpassungsmonitoring
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen
ein Monitoring über Preisanpassungen in dem
Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach
§ 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring ha-
ben Energieversorgungsunternehmen der Bun-
desnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die
nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß
§ 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren
Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die
Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpas-
sung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer
Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln.
Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf
Verlangen die erlangten Daten.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu
Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten
machen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten
Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht
nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröf-
fentlichen.“
17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüber-
schrift vorangestellt:
„Kapitel 3
Schlussbestimmungen“.
19. Der bisherige § 18 wird § 26.
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheran-
lagen im Bereich der leitungsgebunde-
nen Versorgung mit Erdgas“.
b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von
Gasspeichern“.
2. In § 11 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1g
eingefügt:
„(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum
22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung
nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicher-
heitsanforderungen für das Betreiben von Energie-
versorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
1. welche Komponenten kritische Komponenten
im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktio-
nen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung ge-
mäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als
Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Mo-
nate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei
denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende
Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog
wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderun-
gen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.“
2a. In § 16 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2
nach Feststellung eines Betreibers von Fernlei-
tungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-
rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1
des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden,
muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unver-
züglich die Regulierungsbehörde unterrichten.“
3. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Zugang zu LNG-Anlagen,
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und Gasspeicheranlagen im Bereich
der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
(1) Soweit es zur Berücksichtigung von Beson-
derheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann
die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Ge-
nehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den
Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen
können zum Gegenstand haben:
1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von
LNG-Anlagen,
2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der
LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren
muss,
3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der
Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach
§ 21a.

Die Regelungen und Entscheidungen können von
Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder
diese ergänzen.
(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-
tungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt
abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher
Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.“
4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt:
„§ 35h
Außerbetriebnahme und
Stilllegung von Gasspeichern
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im
Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bun-
desnetzagentur eine vorläufige oder endgültige
Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspei-
cheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage
oder des betreffenden Netzanschlusses am Fern-
leitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus
anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage
hat die Gründe hierfür anzugeben.
(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetrieb-
nahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage,
von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des be-
treffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspei-
cheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach
Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und in-
wieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die
Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber,
an dessen Netz die Gasspeicheranlage ange-
schlossen ist, anzuhören.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,
wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf
die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder der Europäischen Union ausge-
hen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht
möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswir-
kungen auf die Versorgungssicherheit der Bundes-
republik Deutschland oder der Europäischen Union
sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der
Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen
der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
den Nachweis für das Vorliegen der Genehmi-
gungsvoraussetzungen zu erbringen.
(4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der
Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betrei-
ber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige
oder endgültige Außerbetriebnahme oder Still-
legung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Mo-
naten beantragen. Überträgt der Betreiber einer
Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so
ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis
der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung
fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspei-
cheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er
unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie
etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die
Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung
für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Wei-
terbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen
nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur
im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbe-
triebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen
Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage
bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht mög-
lich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegen-
über diesen Dritten.
(5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
(BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr
dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines
Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des
Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)
oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgül-
tige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund
einer Anordnung der zuständigen Behörde nach
§ 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist,
kann die zuständige Behörde abweichend von
den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anord-
nung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert
vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2
gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine
sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall
wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der
zuständigen Behörde über die Anordnung in
Kenntnis gesetzt. Der Betreiber einer Gasspeicher-
anlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach
Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unver-
züglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand
zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.“
5. § 54a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „1975 vom
20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das
zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die nationale Umsetzung von So-
lidaritätsmaßnahmen nach Arti-
kel 13.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Ener-
gie“ durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
6. § 54b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1975“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
7. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „§ 11 Absatz 1a und 1b“ die Wörter
„sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung der
Gassicherungsverordnung
Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982
(BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-
den jeweils nach den Wörtern „erzeugen, beziehen“
ein Komma und das Wort „transportieren“ eingefügt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
(1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die
Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab
dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit,
welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnah-
men nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach
§ 2a des Energiesicherungsgesetzes dient.
(2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Num-
mer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die End-
verbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungs-
netzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im
Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen
(Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich inner-
halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform
auf dieser zu registrieren. Endverbraucher im Sinne
dieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche
Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität
in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro
Stunde.
(3) Plattformteilnehmer sind verpflichtet, inner-
halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform
die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen
Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche
für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen
Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Ände-
rungen zu aktualisieren. Der Marktgebietsverant-
wortliche übermittelt die Daten der bei ihm regis-
trierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber
von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gas-
verteilernetzen an die Plattform.
(4) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betrei-
ber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, inner-
halb eines Monats nach Bereitstellung der Platt-
form, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten,
die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den
Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu
den Netzkonten erforderlich sind, anhand der
Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen.
Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren.
(5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidari-
tätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung
(EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
(ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104
vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Ver-
sorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschütz-
ten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der
Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisver-
antwortliche und Endverbraucher Angebote für die
Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mit-
gliedstaat der Europäischen Union gemäß den für
die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen ab-
geben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen
ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese An-
gebote annehmen.
(6) Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht
marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Arti-
kel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von
Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnot-
falllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsge-
setzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbrau-
cher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von
Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die
erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Un-
ternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifi-
kationsparameter, auf der Plattform anzugeben. Die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Er-
füllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesiche-
rungsgesetz notwendigen Informationen über die
Plattform abfragen. Bilanzkreisverantwortliche, End-
verbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betrei-
ber von Gasverteilernetzen sollen diese Informatio-
nen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend
aktualisieren.“
3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwider-
handelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder
nicht rechtzeitig registriert,
2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet oder
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
zuwiderhandelt.“
5. In § 5 wird die Angabe „1975“ gestrichen.
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die An-
gabe „des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „der §§ 1a
und 2 Absatz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder
des § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1,
des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1“ ersetzt
und wird die Angabe „1975“ gestrichen.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgeset-
zes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten
Feststellung die Mitteilung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesiche-
rungsgesetzes.“
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Dem § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-
ses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen
oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des
zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzu-
wenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20
Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 20. Mai 2022
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 19085a7e689c1dff….