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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 730

BGBl. 2022 I S. 730 · 58.689 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 730
                                           Gesetz
                       zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
                        und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
                                                     Vom 20. Mai 2022

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1
                      Änderung des
             Energiesicherungsgesetzes 1975

  Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe „1975“
    gestrichen.
 2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange-
    stellt:
                     „Inhaltsübersicht
                             Kapitel 1
                   Maßnahmen zur Sicherung
               der Energieversorgung im Krisenfall
      § 1  Sicherung der Energieversorgung; Verordnungser-
           mächtigung

      § 2 Internationale Verpflichtungen
      § 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermäch-

           tigung

      § 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermäch-
           tigung
      § 3 Erlass von Rechtsverordnungen
      § 4 Ausführung des Gesetzes
      § 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
           Anfechtungsklage
      § 6 Verwaltungsvorschriften
      § 7 Einzelweisungen
      § 8 Mitwirkung von Vereinigungen
      § 9 Vorbereitung des Vollzugs

      § 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung

      § 11 Entschädigung
      § 12 Härteausgleich
      § 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erd-
           gas
      § 14 Bekanntgabe und Zustellung
      § 15 Zuwiderhandlungen
      § 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhand-
           lungen

                             Kapitel 2
                     Besondere Maßnahmen

                            Abschnitt 1
                Treuhandverwaltung und Enteignung
      § 17   Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kriti-
             schen Infrastruktur
      § 18   Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im
             Bereich der Kritischen Infrastruktur
      § 19   Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
      § 20   Verfahren
      § 21   Entschädigung
      § 22   Rechtsschutz
      § 23   Verordnungsermächtigung

                            Abschnitt 2
                    Preisanpassungsrechte
   § 24   Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimpor-
          ten
   § 25   Preisanpassungsmonitoring

                            Kapitel 3

                    Schlussbestimmungen
   § 26   Inkrafttreten“.

3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitel-
   überschrift eingefügt:
                            „Kapitel 1
               Maßnahmen zur Sicherung
          der Energieversorgung im Krisenfall“.
4. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
      Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden

               nach dem Wort „Vorschriften“ die

               Wörter „erlassen werden“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 1 werden nach den Wör-
               tern „die Lagerung,“ die Wörter „die
               Bevorratung“ und ein Komma und
               werden nach den Wörtern „die Ver-
               wendung“ ein Komma und die Wörter
               „die Einsparung, die Reduzierung des
               Verbrauchs“ eingefügt.

          ccc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am

               Ende durch ein Komma ersetzt.

          ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort
               „dienen“ am Ende ein Komma einge-
               fügt.
          eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-
               den angefügt:

                 „4. die Errichtung, den Einsatz und
                     den Betrieb digitaler Plattformen
                     durch die Verwaltungsbehörde
                     oder durch Dritte für die Vorberei-
                     tung und Umsetzung von Maßnah-
                     men nach den Nummern 1 bis 3;
                     soweit Dritte aufgrund ihrer Funk-
                     tion zur Errichtung, zum Einsatz
                     oder zum Betrieb einer digitalen
                     Plattform verpflichtet werden, sind
                     insbesondere Regelungen zu den
                     Rechten und Pflichten des Betrei-
                     bers, zu den Registrierungs- und
                     Mitwirkungspflichten von Teilneh-
                     mern der Plattform sowie zur
                     Ausgestaltung der Kosten und Ent-
BGBl. 2022, Seite 731 — Originalseite als Abbildung
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     gelte des Betriebs und der Teil-
     nahme vorzusehen, und
 5. befristete Abweichungen oder
    Ausnahmen für den Betrieb von
    Anlagen, soweit diese zwingend
    erforderlich sind, um die Deckung
    des lebenswichtigen Bedarfs an
    Energie zu sichern, von
     a) den §§ 5 und 22 des Bundes-
        Immissionsschutzgesetzes in
        der Fassung der Bekanntma-
        chung vom 17. Mai 2013
        (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123),
        das zuletzt durch Artikel 1 des
        Gesetzes vom 24. September
        2021 (BGBl. I S. 4458) geändert
        worden ist, in der jeweils gel-
        tenden Fassung, in Verbindung

        mit

     b) den auf das Bundes-Immissi-
        onsschutzgesetz gestützten fol-
        genden Vorschriften:
        aa) Verordnung über Großfeue-
            rungs-, Gasturbinen- und
            Verbrennungsmotoranlagen
            vom 6. Juli 2021 (BGBl. I
            S. 2514) in der jeweils gel-
            tenden Fassung,

        bb) Verordnung über die Ver-
            brennung und die Mitver-
            brennung von Abfällen vom
            2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,
            1044, 3754), die durch Arti-
            kel 2 der Verordnung vom
            6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
            geändert worden ist, in der
            jeweils geltenden Fassung,

        cc) Verordnung über mittel-
            große Feuerungs-, Gastur-
            binen- und Verbrennungs-
            motoranlagen vom 13. Juni
            2019 (BGBl. I S. 804), die
            durch Artikel 3 Absatz 1
            der Verordnung vom 6. Juli
            2021 (BGBl. I S. 2514) ge-
            ändert worden ist, in der
            jeweils geltenden Fassung,
        dd) Technische Anleitung zum
            Schutz gegen Lärm vom
            26. August 1998 (GMBl
            S. 503) in der jeweils gel-
            tenden Fassung,
        ee) Technische Anleitung zur
            Reinhaltung der Luft vom
            18. August 2021 (GMBl
            S. 1050) in der jeweils gel-
            tenden Fassung, sowie

     c) den Regelungen des Ab-
        schnitts 3 des Kapitels 5 des
        Bundesnaturschutzgesetzes
        vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
        S. 2542), das zuletzt durch
        Artikel 1 des Gesetzes vom

                     18. August 2021 (BGBl. I
                     S. 3908) geändert worden ist,
                     in der jeweils geltenden Fas-
                     sung, die den Betrieb von
                     Windenergieanlagen betreffen.“
         fff)   In dem Satzteil nach der Nummerie-
                rung werden die Wörter „erlassen
                werden.“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „öffent-
          licher Aufgaben“ die Wörter „sowie euro-
          päischer“ eingefügt.
5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-
   gefügt:

                         „§ 2a
                     Europäische
      Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung

      (1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-

   tätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung
   (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-
   nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-
   versorgung und zur Aufhebung der Verordnung
   (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
   S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
   2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-
   dert worden ist, können durch Rechtsverordnung
   Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten
   erlassen werden.

      (2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland
   bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitglied-
   staaten der Europäischen Union, mit denen die
   Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Arti-
   kel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938
   über ein Drittland verbunden ist, um die Anwen-
   dung von marktbasierten oder nicht marktbasier-
   ten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13
   Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, be-
   schafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne
   von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsge-
   setzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für
   Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
   Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bun-
   desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
   und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die
   für die Versorgung der durch Solidarität geschütz-
   ten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei
   den zuständigen Stellen der direkten Nachbar-
   staaten oder der Mitgliedstaaten der Euro-
   päischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2
   der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt
   der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaf-
   fung und stellt den Transport dieser Gasmengen
   sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu
   beteiligen.

                          § 2b

                  Digitale Plattform
        für Erdgas; Verordnungsermächtigung
     (1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet
   und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung
   von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen
BGBl. 2022, Seite 732 — Originalseite als Abbildung
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      Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und
      kann in diesem Zusammenhang erforderliche
      Handlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung
      und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung
      und Auswertung von Auskünften nach § 10 Ab-
      satz 1 mit.

        (2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erd-
      gas nach Absatz 1 können durch Rechtsverord-
      nung die folgenden Pflichten vorgesehen werden:

      1. Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und
         Meldepflichten,
      2. die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten ein-
         schließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Not-
         fällen sowie
      3. die Pflicht zur Übermittlung der für die Umset-
         zung von Maßnahmen nach diesen Rechts-
         verordnungen erforderlichen Daten, wie zum
         Beispiel Daten über Unternehmen, Gasmen-
         gen, Preise, Identifikationsparameter sowie
         über sonstige Marktverhältnisse.“
6. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 2“
             durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1
             und § 2b Absatz 2“ ersetzt.
         bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
             Wörter „und Energie“ durch die Wörter
             „und Klimaschutz“ ersetzt.
      b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
         aa) Der Nummer 2 wird ein Komma angefügt.
         bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

             „3. die Errichtung, den Betrieb und die
                 Nutzung einer digitalen Plattform nach
                 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für
                 Rechtsverordnungen nach § 2b Ab-
                 satz 2“.
         cc) In dem Satzteil nach der Nummerierung
             wird nach dem Wort „Erdölerzeugnissen“
             ein Komma eingefügt.

      c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1
         dürfen erst angewendet werden, wenn:
         1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen
            zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solida-
            ritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Ver-
            ordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel
            erforderlich ist,

         2. das Bundesministerium für Wirtschaft und
            Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach
            Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeig-
            neter Form veröffentlicht worden ist sowie
         3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-
            tätsmaßnahmen durch marktgerechte Maß-
            nahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit
            unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
         § 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4
         gelten entsprechend.“
7. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a
      Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2.“

 8. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In dem Wortlaut wird die Angabe „§§ 1 und 2“
       durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b
       Absatz 2“ ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
       stimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe ge-
       gen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach
       diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen
       aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen
       der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energie-
       wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91
       und 93 entsprechend anzuwenden.“
 9. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
    terium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
    ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
    schutz“ ersetzt.
10. In § 7 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-
    desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
    ersetzt.
11. In § 9 wird die Angabe „§ 1 und § 2“ durch die
    Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2“ ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden ein Komma und die
       Wörter „Datenerhebung und -übermittlung“ an-
       gefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
           terium für Wirtschaft und Energie“ durch
           die Wörter „Bundesministerium für Wirt-
           schaft und Klimaschutz“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die zuständigen Behörden übermitteln die
           nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten
           einschließlich personenbezogener Daten
           und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
           an andere Behörden und den Marktge-
           bietsverantwortlichen, soweit dies für die
           Vorbereitung und Wahrnehmung der Auf-
           gaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund
           dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
           nungen erforderlich ist.“
12a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
     „nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach
     Kapitel 1 dieses Gesetzes“ ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13

                     Entschädigung für
            Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas
       Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1
    für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu
    entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entspre-
    chend.“
14. § 14 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 14
               Bekanntgabe und Zustellung
      (1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3
    Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6
    Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes
BGBl. 2022, Seite 733 — Originalseite als Abbildung
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    und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
    verordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe
    eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Ver-
    waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
    dass

    1. im Fall der elektronischen Übermittlung an ei-
       nen vom Empfänger eröffneten Zugang ein
       Verwaltungsakt mit der Versendung als be-
       kannt gegeben gilt;
    2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie

       kann im Wege der öffentlichen Bekanntma-
       chung durch Presse, Rundfunk, insbesondere
       Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder
       in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten
       Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwal-
       tungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar
       als bekannt gegeben;
    3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische
       Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsak-
       tes nicht besteht.

      (2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3
    Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6
    Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes
    und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
    verordnungen für die Zustellung eines Verwal-
    tungsaktes die Vorschriften des Verwaltungs-
    zustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

    1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgeset-
       zes für sämtliche Zustellungen mit der Maß-
       gabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden
       Empfänger außer an Verbraucher im Sinne
       von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuge-
       stellt werden kann;

    2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5
       Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes
       der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung
       folgenden Tag als zugestellt gilt.“
15. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. einer Rechtsverordnung

           a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
              oder 4, jeweils auch in Verbindung mit

              § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder

              nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-

              bindung mit § 2 Absatz 3, oder

           b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
              auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1,
              oder nach § 2b Absatz 2

           oder einer vollziehbaren Anordnung auf-
           grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
           widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung
           für einen bestimmten Tatbestand auf diese
           Bußgeldvorschrift verweist,“.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1
       Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-
       zigtausend Euro“ durch die Wörter „Absatzes 1
       Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis
       zu hunderttausend Euro“ und die Wörter „Ab-
       satzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
       zehntausend Euro“ durch die Wörter „Absat-
       zes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3

       mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
       Euro“ ersetzt.
16. Nach § 16 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

                        „Kapitel 2

                 Besondere Maßnahmen

                        Abschnitt 1
          Treuhandverwaltung und Enteignung

                           § 17

               Treuhandverwaltung von
        Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
       (1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch
    verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des
    Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne
    von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor
    Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung
    gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr be-
    steht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das
    Unternehmen seine dem Funktionieren des Ge-
    meinwesens im Sektor Energie dienenden Aufga-
    ben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung
    der Versorgungssicherheit droht.

       (2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
    ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie
    kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate ver-
    längert werden, wenn die Voraussetzungen nach
    Absatz 1 weiterhin vorliegen.

       (3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
    und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwal-
    tungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft
    und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1
    darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die
    öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffent-
    lichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger
    bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Ver-
    öffentlichung wirksam.
      (4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
    nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorse-
    hen, dass

    1. die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesell-
       schafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,

    2. die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Un-

       ternehmen auf eine Stelle des Bundes über-

       gehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder

       der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu
       bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisun-
       gen zu erteilen, und

    3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der
       Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen
       des Unternehmens beschränkt ist und Verfü-
       gungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung
       der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bun-
       des stehen.
       (5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte
    Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhand-
    verwaltung insbesondere darauf hinzuwirken,
    dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner
    Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwe-
    sens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fort-
    führung des Betriebs des Unternehmens kann
    auch eine Übertragung von Vermögensgegen-
BGBl. 2022, Seite 734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 734
      ständen des Unternehmens auf einen anderen
      Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt
      des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertra-
      gung der Anteile an dem unter Treuhandverwal-
      tung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.

         (6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal-
      tungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschie-
      bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht
      entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über
      eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-
      träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs-
      gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1
      Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei-
      det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber,
      dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung
      eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirk-
      sam bleiben können.

         (7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwal-
      tungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozial-
      bindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2
      des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein ange-
      messener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird
      auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirt-
      schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
      Bundesministerium der Finanzen durch Verwal-

      tungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus,

      dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht

      aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes

      berufen kann, und kann nur innerhalb eines Mo-

      nats nach Beendigung der Treuhandverwaltung

      gestellt werden. Gegen die Entscheidung des

      Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-

      schutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der
      Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.

        (8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das

      unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen

      zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4

      Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf

      Vorschüsse zu leisten hat.

         (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unter-
      nehmen, die in der Rechtsform einer inländischen
      juristischen Person des öffentlichen Rechts ge-
      führt werden oder an denen ausschließlich in-
      ländische juristische Personen des öffentlichen
      Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
      Inländischen juristischen Personen des öffent-
      lichen Rechts stehen juristische Personen des
      öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
      schaftsraums gleich.

                            § 18
                      Enteignung zur
             Sicherung der Energieversorgung
           im Bereich der Kritischen Infrastruktur
        (1) Zur Sicherung der Energieversorgung kön-
      nen Enteignungen nach Maßgabe dieses Geset-
      zes vorgenommen werden.
        (2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung
      zur Sicherung der Energieversorgung können sein:
      1. Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch
         verbundene Unternehmen im Sinne von § 15
         des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen

   im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes
   im Sektor Energie betreiben,
2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigen-
   mittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,

3. Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen
   nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17
   Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sons-
   tige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel
   solcher abhängigen Unternehmen sind.

Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten
auch Anteile an Personengesellschaften. Entspre-
chendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im
Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform
einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1
gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform
einer inländischen juristischen Person des öffent-
lichen Rechts geführt werden oder an denen aus-
schließlich inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts stehen juristische Perso-
nen des öffentlichen Rechts aus einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder des Euro-
päischen Wirtschaftsraums gleich.

   (3) Die Enteignungsgegenstände werden auf

Enteignungsbegünstigte     übertragen.   Enteig-

nungsbegünstigte sind juristische Personen des

öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren

Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder

mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines

Landes kann der Bund auch zugunsten dieses

Landes enteignen.

   (4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie
zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwe-

sens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung

der Versorgungssicherheit erforderlich ist und

eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach

§ 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck

zu erfüllen.

                      § 19
    Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung

   (1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen ohne Zustimmung des
Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die fol-
genden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstan-
   des,
2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten,
3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteig-
   nungsgegenstand auf den Enteignungsbe-
   günstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),
4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsver-
   ordnung veröffentlicht wird und elektronisch
   abrufbar ist,
5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls
   diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechts-
   verordnung bereits feststeht.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
BGBl. 2022, Seite 735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 735
   (2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Ent-
eignungsgegenstand einschließlich aller damit
zusammenhängenden Rechte auf den Enteig-
nungsbegünstigten über. Sind über enteignete
Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne
des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden
ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Über-
gangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Ent-
eignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die
Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Über-
gangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich
in das Handelsregister einzutragen.

                      § 20
                    Verfahren
   (1) Zuständig für die Durchführung des Enteig-
nungsverfahrens ist das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungs-
behörde. Das Bundesministerium der Finanzen
ist zu beteiligen.
   (2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die
Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen

Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigne-

ter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann

von einer Anhörung absehen, soweit diese mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre
oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.

   (3) Unternehmen, deren Anteile enteignet

wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Pri-

vatisierung erfolgt, wenn und soweit die Auf-

rechterhaltung der Versorgungssicherheit eine

Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushalts-
ordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf
Privatisierung besteht für natürliche und juristi-
sche Personen nicht. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen
Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum
Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.

                      § 21

                 Entschädigung
   (1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung
zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen,
wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Ab-
satz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann,
in seinem Recht durch die Enteignung beeinträch-
tigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil
erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völker-
rechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
   (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent-
eignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vor-
herige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten
zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der
Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
   (3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem
Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes.
Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige
Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt
die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grund-

lage einer Bewertung des Unternehmens. Die Ver-
waltungsorgane des betroffenen Unternehmens
sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für
die Ermittlung des Unternehmenswertes notwen-
digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
Auskünfte zu erteilen.
   (4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines
Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah-
lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Über-
gangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschä-
digung wird in der Rechtsverordnung nach § 19
Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen gesondert
bekannt gemacht.
  (5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Pro-
zentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Über-
gangszeitpunkt an zu verzinsen.

                       § 22
                  Rechtsschutz

   (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet

im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über

die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19.

   (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juris-
tische Person, die geltend macht, durch die
Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu

sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkün-

dung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag

ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu

richten.

   (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält,
durch Beschluss. Kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zu der Überzeugung, dass die
Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es
die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbind-
lichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel
ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werk-
tagen nach der Verkündung der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
   (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Ab-
satz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Über-
gangs der Enteignungsgegenstände nach § 18
Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen,
die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Ent-
eignungsgegenstände waren, und deren Rechts-
nachfolger können innerhalb eines Monats nach
Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3
Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes
Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21
gewährten Entschädigung verlangen; ein entspre-
chender Antrag ist an den Enteignungsbegünstig-
ten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann
mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2
bezeichneten Personen die Rücknahme der Ent-
eignungsgegenstände gegen Rückzahlung der
nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen.
  (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach
Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn inner-
halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 kein Antrag
BGBl. 2022, Seite 736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 736
      nach Absatz 1 gestellt worden ist oder ein inner-
      halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter
      Antrag vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt
      worden ist.
         (6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf
      Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen,
      wenn dies dringend geboten ist, um schwere und
      unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach
      einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3
      Satz 2 nicht beseitigt werden können. Der Antrag
      ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung
      der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine
      einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit
      eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig-
      nungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 un-
      berührt.
        (7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster
      und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der
      Höhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädi-
      gung.

                             § 23
                 Verordnungsermächtigung

         Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-

      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-

      rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

      1. das Enteignungsverfahren nach § 20,

      2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzli-

         chen Vorgaben nach § 21,

      3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des
         Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor
         Energie im Rahmen einer Enteignung nach
         § 18 erforderlich sind.
      Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen
      der Zustimmung des Deutschen Bundestages.
      Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf
      von drei Sitzungswochen seit Eingang der
      Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
      Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord-
      nung als erteilt.

                         Abschnitt 2
                   Preisanpassungsrechte

                             § 24

                   Preisanpassungsrechte
               bei verminderten Gasimporten
         (1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung
      der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab-
      satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der
      Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit
      dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für
      Wirtschaft und Energie vom September 2019, der
      auf der Internetseite des Bundesministeriums für
      Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine
      erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimport-
      mengen nach Deutschland festgestellt, haben alle
      hiervon betroffenen Energieversorgungsunterneh-
      men entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gas-
      preise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes-
      senes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung
      ist insbesondere dann nicht mehr angemessen,
      wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung

überschreitet, die dem jeweils betroffenen Ener-
gieversorgungsunternehmen aufgrund der Redu-
zierung der Gasimportmengen für das an den
Kunden zu liefernde Gas entstehen.
   (2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1
ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mit-
zuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung
wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf
den Tag des Zugangs der mit der Begründung
versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpas-
sung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein
außerordentliches Kündigungsrecht, das nur un-
verzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmit-
teilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpas-
sungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach
Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrau-
chern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts-
gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2
des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen
Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der be-
absichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei
denen Energieversorgungsunternehmen von dem
in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht

Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der

Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich ver-

einbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.

   (3) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist

durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzu-

heben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Ge-
samtgasimportmengen nach Deutschland nicht
mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder
die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung
mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie vom September 2019
fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines
Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber
dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach
Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, das Recht,
alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preis-
anpassung nach Absatz 1 Satz 1 die Überprüfung
und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des
vertraglichen Preises auf ein angemessenes Ni-
veau zu verlangen. Das Energieversorgungsunter-
nehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von
zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die
Preisänderung mitzuteilen und diese zu begrün-
den. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass beim Energieversorgungsunternehmen ein-
getretene Kostensenkungen seit der Preisanpas-
sung nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen
sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine
Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der
Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1
ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündi-
gungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2
bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhe-
bung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die
BGBl. 2022, Seite 737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 737
    Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind,
    den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusen-
    ken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen
    als der Preis, der vor der Preisanpassung nach
    Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversor-
    gungsunternehmen dem Kunden die Angemes-
    senheit dieses höheren Preises nachvollziehbar
    darlegen.

       (4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und
    ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt
    zu machen.
       (5) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
    1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35
    des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
    S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt.

                           § 25
               Preisanpassungsmonitoring

       (1) Die Bundesnetzagentur und das Bundes-
    ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen
    ein Monitoring über Preisanpassungen in dem
    Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach
    § 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring ha-
    ben Energieversorgungsunternehmen der Bun-
    desnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die
    nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß
    § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren
    Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die
    Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpas-
    sung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer
    Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln.
    Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundes-
    ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf
    Verlangen die erlangten Daten.

       (2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu
    Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten
    machen.
       (3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten
    Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht
    nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröf-
    fentlichen.“
17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben.
18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüber-
    schrift vorangestellt:
                        „Kapitel 3
                 Schlussbestimmungen“.
19. Der bisherige § 18 wird § 26.

                      Artikel 2

                  Änderung des
            Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

      „§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten

             Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheran-
             lagen im Bereich der leitungsgebunde-
             nen Versorgung mit Erdgas“.

   b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende An-
      gabe eingefügt:
      „§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von
             Gasspeichern“.

2. In § 11 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1g
   eingefügt:

      „(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum
   22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundes-
   amt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
   Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung
   nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicher-
   heitsanforderungen für das Betreiben von Energie-
   versorgungsnetzen und Energieanlagen fest,

   1. welche Komponenten kritische Komponenten
      im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3
      Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder

   2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktio-
      nen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Num-
      mer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.

   Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
   Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung ge-
   mäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als
   Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
   die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Mo-
   nate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei
   denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende
   Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog
   wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderun-
   gen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.“
2a. In § 16 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
    eingefügt:

     „(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2
   nach Feststellung eines Betreibers von Fernlei-
   tungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-
   rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1
   des    Energiesicherungsgesetzes    abzuwenden,
   muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unver-
   züglich die Regulierungsbehörde unterrichten.“
3. § 26 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 26
                 Zugang zu LNG-Anlagen,
             vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
           und Gasspeicheranlagen im Bereich
     der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
      (1) Soweit es zur Berücksichtigung von Beson-
   derheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann
   die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Ge-
   nehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den
   Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen
   können zum Gegenstand haben:

   1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von

      LNG-Anlagen,

   2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der
      LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren
      muss,

   3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der

      Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie

   4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach
      § 21a.
BGBl. 2022, Seite 738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 738
   Die Regelungen und Entscheidungen können von
   Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder
   diese ergänzen.
     (2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei-
   tungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt
   abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher
   Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.“

4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt:
                         „§ 35h

                 Außerbetriebnahme und
              Stilllegung von Gasspeichern

      (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im
   Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bun-
   desnetzagentur eine vorläufige oder endgültige
   Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspei-
   cheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage
   oder des betreffenden Netzanschlusses am Fern-
   leitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus
   anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage
   hat die Gründe hierfür anzugeben.
      (2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetrieb-
   nahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage,
   von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des be-
   treffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz
   bedarf der vorherigen Genehmigung durch die
   Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspei-
   cheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach
   Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und in-
   wieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen
   oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im
   Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die
   Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber,
   an dessen Netz die Gasspeicheranlage ange-
   schlossen ist, anzuhören.

      (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,

   wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf
   die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik
   Deutschland oder der Europäischen Union ausge-
   hen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht
   möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswir-
   kungen auf die Versorgungssicherheit der Bundes-
   republik Deutschland oder der Europäischen Union
   sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der
   Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen
   der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
   den Nachweis für das Vorliegen der Genehmi-
   gungsvoraussetzungen zu erbringen.

      (4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der

   Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb
   nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betrei-
   ber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige
   oder endgültige Außerbetriebnahme oder Still-
   legung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Mo-
   naten beantragen. Überträgt der Betreiber einer
   Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so
   ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis
   der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des
   § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung
   fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspei-
   cheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1
   Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er
   unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie
   etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die

   Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung
   für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Wei-
   terbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen
   nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur
   im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbe-
   triebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
   Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen
   Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage
   bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht mög-
   lich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegen-
   über diesen Dritten.

      (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2
   Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes
   vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
   durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
   (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr
   dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines
   Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des
   Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Be-
   kanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)
   oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung
   der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgül-
   tige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund
   einer Anordnung der zuständigen Behörde nach
   § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist,
   kann die zuständige Behörde abweichend von
   den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anord-
   nung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert
   vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2
   gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine
   sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall
   wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der
   zuständigen Behörde über die Anordnung in
   Kenntnis gesetzt. Der Betreiber einer Gasspeicher-
   anlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach
   Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unver-
   züglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand

   zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.“

5. § 54a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
          durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „1975 vom
          20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das
          zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung
          vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
          geändert worden ist,“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
               durch ein Komma ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „sowie“ ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. die nationale Umsetzung von So-
                   lidaritätsmaßnahmen nach Arti-
                   kel 13.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“
          durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „und Energie“
          durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 739
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Ener-
      gie“ durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „und Energie“
      durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
6. § 54b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
          durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „1975“ gestri-
          chen.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Energie“
      durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
          durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“
          durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
7. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach
   den Wörtern „§ 11 Absatz 1a und 1b“ die Wörter
   „sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g“ einge-
   fügt.

                       Artikel 3
                   Änderung der
             Gassicherungsverordnung

  Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982

(BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48

des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wer-
   den jeweils nach den Wörtern „erzeugen, beziehen“
   ein Komma und das Wort „transportieren“ eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a
    (1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die
  Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab
  dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit,
  welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnah-
  men nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach
  § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient.
     (2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Num-
  mer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die End-
  verbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungs-
  netzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im
  Marktgebiet     des     Marktgebietsverantwortlichen
  (Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich inner-
  halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform
  auf dieser zu registrieren. Endverbraucher im Sinne
  dieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche
  Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität
  in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro
  Stunde.
     (3) Plattformteilnehmer sind verpflichtet, inner-

  halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform

  die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen

  Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche

  für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen

  Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Ände-
  rungen zu aktualisieren. Der Marktgebietsverant-
  wortliche übermittelt die Daten der bei ihm regis-
  trierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber

  von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gas-
  verteilernetzen an die Plattform.
     (4) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betrei-
  ber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, inner-
  halb eines Monats nach Bereitstellung der Platt-
  form, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten,
  die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den
  Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu
  den Netzkonten erforderlich sind, anhand der
  Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen.
  Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren.
     (5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidari-
  tätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung
  (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen
  zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
  zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
  (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die
  Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104
  vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Ver-
  sorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschütz-
  ten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der
  Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisver-
  antwortliche und Endverbraucher Angebote für die
  Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mit-
  gliedstaat der Europäischen Union gemäß den für
  die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen ab-
  geben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen

  ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union

  oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese An-

  gebote annehmen.

     (6) Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht
  marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Arti-
  kel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von
  Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnot-

  falllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsge-
  setzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbrau-
  cher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von
  Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die
  erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Un-
  ternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifi-
  kationsparameter, auf der Plattform anzugeben. Die
  Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
  munikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Er-
  füllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesiche-
  rungsgesetz notwendigen Informationen über die
  Plattform abfragen. Bilanzkreisverantwortliche, End-
  verbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betrei-
  ber von Gasverteilernetzen sollen diese Informatio-
  nen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend
  aktualisieren.“
3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975“ gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1

  Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsge-

  setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer

  vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwider-

  handelt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
  Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsge-
  setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
BGBl. 2022, Seite 740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 740
  1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder
     nicht rechtzeitig registriert,
  2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht,

  3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht,
  4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
     dung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht
     rechtzeitig erstattet oder
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2
     zuwiderhandelt.“

5. In § 5 wird die Angabe „1975“ gestrichen.

6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die An-
     gabe „des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „der §§ 1a
     und 2 Absatz 2“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder
     des § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1,
     des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1“ ersetzt
     und wird die Angabe „1975“ gestrichen.
  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgeset-
      zes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten

      Feststellung die Mitteilung des Bundesministe-
      riums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3
      Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesiche-
      rungsgesetzes.“

                       Artikel 4

                Änderung des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Dem § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli
2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 4 angefügt:

  „(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-
ses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen
oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des
zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzu-
wenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20
Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.“

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 20. Mai 2022
zu verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz
                                         Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                            Robert Habeck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 730. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 19085a7e689c1dff….