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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 167

BGBl. 2023 I Nr. 167 · 7.155 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2023                                  Nr. 167

                                    Gesetz
      zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen
                         Wettbewerbsbeschränkungen

                                                Vom 23. Juni 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                           Änderungen des Energiesicherungsgesetzes
  Das Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt:
  „§ 17b Übertragung von Vermögensgegenständen“.
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
                                                      „§ 17b

                                   Übertragung von Vermögensgegenständen
    (1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung
  gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von
  Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn
  1. die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie
     sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und
  2. die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
  Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
  Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Zustimmung des Bundesministeriums
  für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
    (2) Begünstigte der Übertragung im Sinne des Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche
  Unternehmen sein. Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  bezeichneten Zweck verwendet werden. Wenn die Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder
  im Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine Tochtergesellschaft eines derartigen
  Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend
  anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


    (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens,
  das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter
  Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer
  Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der
  Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde.
    (4) Für eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2
  und 3 sind entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die
  Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
     (5) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen
  Vermögensgegenstandes. Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des
  Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung
  erlangt, mindernd zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf
  der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. Die Verwaltungsorgane des
  betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die
  notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur
  Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
  gesondert bekannt gemacht.
    (6) Die Entschädigungszahlung wird mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig.
  Entschädigungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt über dem
  Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
    (7) Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende
  Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine
  Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.
  Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das
  Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines
  Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam bleiben können.
    (8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den
  Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung.“


                                                    Artikel 2

                 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  § 185 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen,
Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes
anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5
Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des
Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder
mittelbar gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des
Energiesicherungsgesetzes.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                 Artikel 3

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 23. Juni 2023

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 167. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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