Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Stand: 10.06.2019
Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 184 GWB →
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