Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund1 Entscheidung

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

§ 183 § 185