Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185?asof=2022-05-24#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185?asof=2022-05-24#abs-2 (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185?asof=2022-05-24#abs-3 (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185?asof=2022-05-24#abs-4 (4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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23.06.2023 Ausfertigung
§ 185 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 167)
BGBl. 2023 I Nr. 167
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20.05.2022 Ausfertigung
§ 185 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I 730)
BGBl. 2022 I S. 730
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 185 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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