Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 674
BGBl. 2020 I S. 674 · 127.954 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020
Gesetz
zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der
Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik1
Vom 25. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1
– Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in
den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367
vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) ge-
ändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon-
zessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom
30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert
worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe
von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener-
gie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Auf-
hebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom
18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert
worden ist.
– Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94
vom 28.3.2014, S. 1).
– Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989,
S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar
2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor-
dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen-
dung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
kehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76
vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)
geändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-
rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und
Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und
2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie
2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von
Vergabedaten“ durch das Wort „Vergabestatistik“
ersetzt.
2. Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des
Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union können insbesondere
berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die
Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltech-
28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom
31.10.2019, S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-
geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
– Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Be-
reichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-
linien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009,
S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom
18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert
worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessions-
vergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung
der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober
2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist,
der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
kehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember
2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
– Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom
30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert
worden ist.
– Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-
geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.

nologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1
Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im
Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union insbesondere berührt sein, wenn der öffent-
liche Auftrag oder die Konzession
1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien be-
treffen oder
2. Leistungen betreffen, die
a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des
Terrorismus oder der organisierten Kriminalität
oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder
der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b) Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertrau-
lichkeit erforderlich ist.“
3. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht zur
Übermittlung von Vergabedaten“ durch das Wort
„Vergabestatistik“ ersetzt.
b) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im
Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem
Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des
§ 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öf-
fentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1
unabhängig von deren geschätzten Auftragswert
und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik
sowie der Datenübermittlung durch die meldende
Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des
Umfangs der zu übermittelnden Daten, der
Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeit-
punkt des Inkrafttretens und der Anwendung der
entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.“
4. In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort
„geschlossenen“ durch das Wort „geschlossen“
ersetzt.
5. In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1
wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheits-
interessen überwiegen in der Regel, wenn der
öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittel-
baren Zusammenhang steht mit
1. einer Krise,
2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundes-
wehr oder
4. einer Bündnisverpflichtung.“
6. In § 170 wird das Wort „Unterabschnitt“ durch das
Wort „Abschnitt“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt ge-
fasst:
„aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer
Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund
liegt in der Regel vor, wenn
1. mandatierte Auslandseinsätze oder einsatz-
gleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,
2. friedenssichernde Maßnahmen,
3. die Abwehr terroristischer Angriffe oder
4. eingetretene oder unmittelbar drohende
Großschadenslagen
kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder
bestehende Beschaffungsbedarfe steigern;
oder“.
2. In Buchstabe c werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe
von Angeboten“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.
2. § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-
reichten elektronischen Katalogen zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die
erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die
den Anforderungen des zu vergebenden Einzel-
auftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der
Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
unterlagen für den Abschluss einer Rahmenver-
einbarung anzukündigen; der Bieter kann diese
Methode der Datenerhebung ablehnen.“
Artikel 4
Änderung der
Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
„wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung
zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.

2. § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-
reichten elektronischen Katalogen zu einem
bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die
erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die
den Anforderungen des zu vergebenden Einzel-
auftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in
der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-
beunterlagen für den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung anzukündigen; der Bieter kann
diese Methode der Datenerhebung ablehnen.“
Artikel 5
Änderung der
Vergabestatistikverordnung
Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich und
Grundsätze der Datenübermittlung
(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auf-
traggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der
in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und
zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische
Bundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1
bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Be-
richtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informatio-
nen über vergebene Aufträge und Konzessionen als
Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für
einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber
melden.
(2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Ta-
gen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
(3) Die Übermittlung der Daten an das Statisti-
sche Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind
die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung ge-
stellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen.
Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen,
dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
gen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit
zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die
Übermittlung der Daten haben.
(4) Das Statistische Bundesamt speichert die
erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und er-
stellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie eine Vergabestatistik.
§2
Art und Umfang der Datenübermittlung
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln
nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach
§ 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen oder einer Konzession nach § 105
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge-
nannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genann-
ten Daten.
(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auf-
trags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten,
wenn
1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro
überschreitet,
2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert
gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen unterschreitet,
3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den
jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder
der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen
Verfahrensregeln unterliegt und
4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des
Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen fallen würde.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
§3
Zu übermittelnde Daten
(1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die
Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:
1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-
fentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur
Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1,
2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach
§ 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen durch öffentliche Auftraggeber
umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten
gemäß Anlage 2,
3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek-
torenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck
der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach
§ 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen umfasst die Pflicht zur Übermitt-
lung die Daten gemäß Anlage 3,
4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach
§ 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sek-
torenauftraggeber zum Zweck der Ausübung
einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur
Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4,
5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon-
zessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht
zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,
6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale
und andere besondere Dienstleistungen nach
§ 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen durch Konzessionsgeber umfasst
die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß
Anlage 6 und

7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits-
spezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die
Daten gemäß Anlage 7.
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst
die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An-
lage 8.
(3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß
den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur
statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Ab-
satz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzu-
wenden.
§4
Statistische Aufbereitung und
Übermittlung der Daten; Veröffentlichung
statistischer Auswertungen; Datenbank
(1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilli-
gung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten
statistische Auswertungen zu veröffentlichen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichts-
pflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich
aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsver-
gabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von
Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was-
ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und
der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimm-
ter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Än-
derung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der
Europäischen Kommission ergeben, statistische
Auswertungen an die Europäische Kommission zu
übermitteln.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse
und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforder-
lichen eigenen Daten sowie statistische Auswertun-
gen zur Verfügung.
(4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden
können auf Antrag beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen
erhalten.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie stellt den statistischen Landesämtern auf
deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich
betreffenden und vorhandenen Daten für die geson-
derte Aufbereitung auf regionaler und auf Landes-
ebene zur Verfügung.
(6) Das durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-
amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen
durchzuführen und die statistischen Auswertungen
und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.
(7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die
Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der
Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu
Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in
einer Datenbank zu speichern, um die technische
Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten.
Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen
unverzüglich zu löschen.
§5
Datenübermittlung für
die wissenschaftliche Forschung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtun-
gen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf
Antrag statistische Auswertungen oder Daten in
anonymisierter Form zur Verfügung, soweit
1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten erforderlich ist und
2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung
der statistischen Auswertungen keinen unverhält-
nismäßigen Aufwand erfordert.
(2) Das durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-
amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen
durchzuführen und die statistischen Auswertungen
und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.
§6
Anwendungsbestimmung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie hat
1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektro-
nischen Datenübertragung entsprechend den
Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-
zeiger bekanntzumachen.
(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des
vierten Monats, der auf den Monat der Bekannt-
machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt,
anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen.“
2. § 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden
jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in
Kraft getreten sind“ durch die Wörter „Solange die
§§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind“ ersetzt.

3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober
2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den
Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer
Art des Auftrages
Common Procurement
Vocabulary-Code
(CPV-Code)
Auftragswert
Aufteilung des Auftrags
in Lose
Zuschlagskriterium
Angaben zum Verfahrensart
Verfahren
Rahmenvereinbarung
Dynamisches
Beschaffungssystem
Elektronische Auktion
Nachhaltigkeitskriterien
(siehe Anlage 9)
Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
☐ ja ☐ nein
Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT
19.02.2019 B2) (VOB/A)
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A)
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 2)
Öffentlicher Auftrag über eine
soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
unterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-
gen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV)
Verfahren
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 1 VgV)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 17 Abs. 5 VgV)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Merkmale Name der Berichtsstelle
Straße
Hausnummer
Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 3)
Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine
oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektroni-
schen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den
Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-
ebene verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Art des Auftrages
CPV-Code
Auftragswert
Aufteilung des Auftrags
in Lose
Zuschlagskriterium
Angaben zum Verfahrensart
Verfahren
Rahmenvereinbarung
Dynamisches
Beschaffungssystem
Elektronische Auktion
Nachhaltigkeitskriterien
(siehe Anlage 9)
Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
☐ ja ☐ nein
Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 13 Abs. 2 SektVO)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
☐ ja ☐ nein
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale Name der Berichtsstelle Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-
toren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-
jenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge
als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen
(Sektoren-)Auftraggeber melden.
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 4
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 4)
Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder
andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine
oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektro-
nischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den
Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-
ebene verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-
gen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Zuschlagskriterium Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum Verfahrensart ☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)
Verfahren
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
(§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 13 Abs. 2 SektVO)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)
Rahmenvereinbarung ☐ ja ☐ nein
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Merkmale Name der Berichtsstelle
Straße
Hausnummer
Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-
toren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-
jenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge
als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen
(Sektoren-)Auftraggeber melden.

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer Freiwillige Angaben
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)
Konzession durch einen Konzessionsgeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer
Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leit-
weg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung
gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen
angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene
verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
Art des Auftrages ☐ Baukonzession
☐ Dienstleistungskonzession

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Angaben zum Verfahrensart ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
Verfahren Konzessionsbekanntmachung (§ 19 KonzVgV)
☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung (§ 20 KonzVgV)
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Merkmale Name der Berichtsstelle
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft*
Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-
sionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen
Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als
Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-
sionsgeber melden.
Freiwillige Angaben
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 6
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6)
Konzession über eine soziale oder
andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber
Abschnitt 1
Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession
im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere
Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rech-
nung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunter-
lagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene
verpflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Art des Auftrages ⊠ Konzessionen über soziale und andere besondere Dienst-
leistungen
CPV-Code Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Auftragswert Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Aufteilung des Auftrags ☐ ja ☐ nein
in Lose
Angaben zum Verfahrensart ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
Verfahren Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)
☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)
Nachhaltigkeitskriterien Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
(siehe Anlage 9) beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Merkmale Name der Berichtsstelle
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft*
Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-
sionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen
Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als
Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-
sionsgeber melden.
Freiwillige Angaben
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 7
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 7)
Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer
öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach
Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
unterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
Auftragsnummer
Art des Auftrages
CPV-Code
Auftragswert
Zuschlagskriterium
Angaben zum Verfahrensart
Verfahren
Rahmenvereinbarung
Nachhaltigkeitskriterien
(siehe Anlage 9)
Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 1 VOB/A)
[einschließlich des beschleunigten, nicht offenen Verfah-
rens]
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 11
VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) [einschließlich des beschleu-
nigten Verhandlungsverfahrens]
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12
VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 13 VSVgV; § 3 VS Nr. 3 VOB/A)
☐ ja ☐ nein
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
☐ Leistungsbeschreibung
☐ Eignung
☐ Zuschlag
☐ Ausführungsbedingungen
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die
Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
Freiwillige Angabe
in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Merkmale Name der Berichtsstelle
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Nachname
Ansprechperson
Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Freiwillige Angaben

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.“

4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
„Anlage 8
(zu § 3 Absatz 2)
Öffentlicher Auftrag durch einen
öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes
Abschnitt 1
Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe
eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden
Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum Name des Auftraggebers* Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
Auftraggeber keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
traggebers.
Leitweg-ID Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
unterlagen angegeben werden müssen.
Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
pflichtend.
Art des Auftraggebers Öffentliche Auftraggeber
Bund
☐ Oberste Bundesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
Land
☐ Oberste Landesbehörden
☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
Kommunen
☐ Kommunalbehörden
☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
ebene
☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
Sonstige
☐ Sonstige Auftraggeber
Postleitzahl des Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
Auftraggebers
Zentrale ☐ ja ☐ nein
Beschaffungsstelle

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zum Auftragsnummer
Auftragsgegenstand
Art des Auftrages
CPV-Code
Auftragswert
Aufteilung des Auftrags
in Lose
Zuschlagskriterium
Angaben zum Verfahrensart
Verfahren
Rahmenvereinbarung
Dynamisches
Beschaffungssystem
Elektronische Auktion
Nachhaltigkeitskriterien
(siehe Anlage 9)
Ausprägungen/Bemerkungen
Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.
Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
Freiwillige Angabe
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Freiwillige Angabe
Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
☐ keine Angabe
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
☐ Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A)
☐ Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
(§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)
☐ Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
(§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)
☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe mit Teilnahme-
wettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)
☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe ohne Teilnah-
mewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)
☐ Sonstige Verfahren
Freiwillige Angabe
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Freiwillige Angabe
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Freiwillige Angabe
☐ ja ☐ nein ☐ keine Angabe
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja ☐ nein

Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Angaben zur Datum des
Auftragsvergabe Vertragsabschlusses
Gesamtanzahl
eingegangener Angebote
Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, welches Kriterium bei o. g. Merkmalen beach-
tet wurde:
☐ umweltbezogen
☐ sozial
☐ innovativ
(Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe
Freiwillige Angabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
Anzahl Angebote von KMU Freiwillige Angabe
Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
der
der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
gelegt.
Anzahl Angebote aus
anderen EU-Mitglied-
staaten
Anzahl elektronisch
übermittelter Angebote
Auftragnehmer ist ein KMU ☐
Herkunftsland
Auftragnehmer
Abschlussseite Bemerkung
Freiwillige Angabe
Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
gliedstaaten eingegangen sind
Freiwillige Angabe
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
bote
ja ☐ nein
Freiwillige Angabe
Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
☐ keine Angabe
Freiwillige Angabe
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
Abschnitt 2
Merkmale, die ausschließlich der
technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen
Merkmalsgruppe Name des Merkmals
Merkmale Name der Berichtsstelle
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Postfachnummer
Postleitzahl des
Postfaches
Ort des Postfaches
Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
Freiwillige Angaben

Merkmalsgruppe Name des Merkmals Ausprägungen/Bemerkungen
Nachname
Ansprechperson
Vorname
Ansprechperson
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
Auftraggebereigenschaft* ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
schwellenbereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
bereich
☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
bereich
☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
traggeber im Oberschwellenbereich
☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
Unterschwellenbereich
Angaben zur Korrekturmeldung ☐ ja ☐ nein
Meldung
* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Anlage 9
Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8
In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die
nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.
Umweltbezogene Kriterien
– Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer
Engel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien
– Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie
für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)
– Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit
Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und
-betriebsprüfung (EMAS)
– Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in
verschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer)
– Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/
biologischen Produkten
– Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten
Soziale Kriterien
– Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinde-
rungen
– Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen
– faire Arbeitsbedingungen
– Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten
– Gleichstellung der Geschlechter
– Gleichstellung von ethnischen Gruppen
– Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette
Innovative Kriterien
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisa-
tion.
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten
Markt.
– Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und
nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung.
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und
Entwicklungstätigkeiten.
– Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der
Arbeit des Beschaffers erhöhen.“

Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur
Modernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 213ea6f930def01e….