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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 674

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Originalseite · Seite 674
674                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2020

                                          Gesetz
                      zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der
           Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik1
                                                              Vom 25. März 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1
                   Änderung des
     Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1
    – Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
      Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur
      Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in
      den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
      Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
      20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367
      vom 18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) ge-
      ändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Kon-
      zessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie
      2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
      Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
      S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom
      30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert
      worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe
      von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Ener-
      gie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Auf-
      hebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
      S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom
      18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert
      worden ist.

    – Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
      Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94
      vom 28.3.2014, S. 1).
    – Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
      der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
      Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
      Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
      öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989,
      S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar
      2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der
      Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor-
      dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen-
      dung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe
      durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
      kehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76
      vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie
      2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABI. L 94 vom 28.3.2014, S. 1)
      geändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinie-
      rung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
      Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und
      Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und
      2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch
      die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
      L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie
      2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
      26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
   § 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von
   Vergabedaten“ durch das Wort „Vergabestatistik“
   ersetzt.
2. Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des
  Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits-
  weise der Europäischen Union können insbesondere
  berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die
  Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltech-

   28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche
   Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
   (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung
   (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom
   31.10.2019, S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie
   2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-
   geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
   sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
   2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
   L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.

 – Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
   2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
   bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Be-
   reichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richt-
   linien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009,
   S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom
   18. Dezember 2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert
   worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessions-
   vergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
   2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung
   der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober
   2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist,
   der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen
   durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver-
   kehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der
   Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zu-
   letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember
   2017 (ABI. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
 – Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
   2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
   Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
   S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom
   30. Oktober 2019 (ABI. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert
   worden ist.

 – Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
   2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftrag-
   geber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
   sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
   2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABI.
   L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.
BGBl. 2020, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
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  nologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1
  Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im

  Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des

  Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
  Union insbesondere berührt sein, wenn der öffent-
  liche Auftrag oder die Konzession

  1. sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien be-
     treffen oder
  2. Leistungen betreffen, die

     a) für den Grenzschutz, die Bekämpfung des
        Terrorismus oder der organisierten Kriminalität
        oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder
        der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
     b) Verschlüsselung betreffen

     und soweit ein besonders hohes Maß an Vertrau-
     lichkeit erforderlich ist.“

3. § 114 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht zur
     Übermittlung von Vergabedaten“ durch das Wort
     „Vergabestatistik“ ersetzt.

  b) § 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im
     Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft
     und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem
     Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des
     § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öf-
     fentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1
     unabhängig von deren geschätzten Auftragswert
     und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das
     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
     desministerium des Innern, für Bau und Heimat
     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
     Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik

     sowie der Datenübermittlung durch die meldende

     Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des

     Umfangs der zu übermittelnden Daten, der
     Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeit-
     punkt des Inkrafttretens und der Anwendung der
     entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.“
4. In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort
   „geschlossenen“ durch das Wort „geschlossen“
   ersetzt.

5. In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1
   wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

  „Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheits-

  interessen überwiegen in der Regel, wenn der
  öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittel-
  baren Zusammenhang steht mit

  1. einer Krise,

  2. einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,
  3. einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundes-
     wehr oder

  4. einer Bündnisverpflichtung.“

6. In § 170 wird das Wort „Unterabschnitt“ durch das
   Wort „Abschnitt“ ersetzt.

                       Artikel 2

                 Änderung der

  Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

   § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt ge-
   fasst:

   „aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer
        Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund
        liegt in der Regel vor, wenn
        1. mandatierte Auslandseinsätze oder einsatz-
           gleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,

        2. friedenssichernde Maßnahmen,
        3. die Abwehr terroristischer Angriffe oder

        4. eingetretene oder unmittelbar drohende
           Großschadenslagen

        kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder
        bestehende Beschaffungsbedarfe steigern;
        oder“.
2. In Buchstabe c werden nach dem Wort „wenn“ die
   Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe
   von Angeboten“ eingefügt.

                       Artikel 3

                    Änderung der
                 Vergabeverordnung
   Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort

   „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung

   zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.

2. § 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-
       reichten elektronischen Katalogen zu einem
       bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die
       erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die
       den Anforderungen des zu vergebenden Einzel-
       auftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der
       Auftragsbekanntmachung oder den Vergabe-
       unterlagen für den Abschluss einer Rahmenver-
       einbarung anzukündigen; der Bieter kann diese

       Methode der Datenerhebung ablehnen.“

                       Artikel 4
                    Änderung der

                 Sektorenverordnung
   Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
   „wenn“ die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung
   zur Abgabe von Angeboten“ eingefügt.
BGBl. 2020, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
2. § 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. die Bieter informiert, dass er den bereits einge-
      reichten elektronischen Katalogen zu einem
      bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die
      erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die
      den Anforderungen des zu vergebenden Einzel-
      auftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in
      der Auftragsbekanntmachung oder den Verga-
      beunterlagen für den Abschluss einer Rahmen-
      vereinbarung anzukündigen; der Bieter kann
      diese Methode der Datenerhebung ablehnen.“

                       Artikel 5

                  Änderung der

            Vergabestatistikverordnung

  Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 1

               Anwendungsbereich und

           Grundsätze der Datenübermittlung

     (1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auf-
  traggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen
  Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der
  in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und
  zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische
  Bundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1

  bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Be-

  richtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informatio-

  nen über vergebene Aufträge und Konzessionen als
  Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für
  einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber
  melden.

    (2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Ta-
  gen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
     (3) Die Übermittlung der Daten an das Statisti-
  sche Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind
  die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung ge-
  stellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen.
  Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen,
  dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
  gen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit
  zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die
  Übermittlung der Daten haben.

     (4) Das Statistische Bundesamt speichert die
  erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und er-
  stellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt-
  schaft und Energie eine Vergabestatistik.

                           §2

         Art und Umfang der Datenübermittlung

    (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes

  gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln
  nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach
  § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
  beschränkungen oder einer Konzession nach § 105
  des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ge-

nannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genann-
ten Daten.

   (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auf-
trags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten,
wenn
1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro
   überschreitet,

2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert
   gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
   beschränkungen unterschreitet,

3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den
   jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder
   der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen
   Verfahrensregeln unterliegt und

4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des
   Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
   schränkungen fallen würde.

  (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei

der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

                        §3

              Zu übermittelnde Daten
   (1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die
Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

1. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öf-

   fentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur

   Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1,

2. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
   und andere besondere Dienstleistungen nach
   § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
   schränkungen durch öffentliche Auftraggeber
   umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten
   gemäß Anlage 2,
3. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sek-
   torenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes ge-
   gen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck
   der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach
   § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
   schränkungen umfasst die Pflicht zur Übermitt-
   lung die Daten gemäß Anlage 3,

4. bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale
   und andere besondere Dienstleistungen nach
   § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes
   gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sek-
   torenauftraggeber zum Zweck der Ausübung
   einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur
   Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4,

5. bei der Vergabe von Konzessionen durch Kon-
   zessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen
   Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht

   zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,

6. bei der Vergabe von Konzessionen über soziale
   und andere besondere Dienstleistungen nach
   § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
   schränkungen durch Konzessionsgeber umfasst
   die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß
   Anlage 6 und
BGBl. 2020, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
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7. bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheits-
   spezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des
   Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
   durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
   traggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die
   Daten gemäß Anlage 7.

   (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst
die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß An-
lage 8.

   (3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß

den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur

statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Ab-

satz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzu-

wenden.

                         §4
           Statistische Aufbereitung und
     Übermittlung der Daten; Veröffentlichung
      statistischer Auswertungen; Datenbank
   (1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilli-
gung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten
statistische Auswertungen zu veröffentlichen.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichts-

pflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich

aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom
28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsver-
gabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
(ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie
2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von
Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Was-
ser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und
der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimm-
ter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Än-
derung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der
Europäischen Kommission ergeben, statistische
Auswertungen an die Europäische Kommission zu
übermitteln.
   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse
und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforder-
lichen eigenen Daten sowie statistische Auswertun-
gen zur Verfügung.
   (4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden
können auf Antrag beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen
erhalten.

  (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie stellt den statistischen Landesämtern auf
deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich

  betreffenden und vorhandenen Daten für die geson-
  derte Aufbereitung auf regionaler und auf Landes-
  ebene zur Verfügung.

    (6) Das durch das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-
  amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen
  durchzuführen und die statistischen Auswertungen
  und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.

     (7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die

  Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der

  Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu

  Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in

  einer Datenbank zu speichern, um die technische

  Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten.
  Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur
  Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen
  unverzüglich zu löschen.

                          §5
                 Datenübermittlung für
            die wissenschaftliche Forschung

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtun-

  gen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf

  Antrag statistische Auswertungen oder Daten in

  anonymisierter Form zur Verfügung, soweit

  1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher
     Forschungsarbeiten erforderlich ist und

  2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung
     der statistischen Auswertungen keinen unverhält-
     nismäßigen Aufwand erfordert.

    (2) Das durch das Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Energie beauftragte Statistische Bundes-
  amt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen
  durchzuführen und die statistischen Auswertungen
  und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.

                          §6

               Anwendungsbestimmung

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie hat
  1. das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektro-
     nischen Datenübertragung entsprechend den
     Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

  2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesan-
     zeiger bekanntzumachen.

     (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des
  vierten Monats, der auf den Monat der Bekannt-
  machung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt,
  anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium
  für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundes-
  anzeiger bekanntzumachen.“

2. § 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden
   jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in
   Kraft getreten sind“ durch die Wörter „Solange die
   §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678

3. Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
  „Anlage 1
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)

                         Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber

                                                   Abschnitt 1
                               Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach
                   Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
                  im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe        Name des Merkmals                          Ausprägungen/Bemerkungen

   Angaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
   Auftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                   traggebers.

                        Leitweg-ID                 Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
                                                   rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
                                                   Rechnung gem. E-Rechnungsverordnung vom 13. Oktober
                                                   2017 (BGBl. I S. 3555) (ERechV) (auf Bundesebene) in den
                                                   Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
                                                   Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
                                                   pflichtend.

                        Art des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber
                                                   Bund
                                                   ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                   ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                   ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                   ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                   ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                   ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                   Land
                                                   ☐ Oberste Landesbehörden
                                                   ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                   ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                   ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                   ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                   ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                   Kommunen
                                                   ☐ Kommunalbehörden
                                                   ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                      ebene
                                                   ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                   ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                   ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                   Sonstige
                                                   ☐ Sonstige Auftraggeber

                        Postleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                        Auftraggebers

                        Zentrale                   ☐ ja       ☐ nein
                        Beschaffungsstelle

BGBl. 2020, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals

Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU

                   Auftragsnummer

                   Art des Auftrages

                   Common Procurement
                   Vocabulary-Code
                   (CPV-Code)

                   Auftragswert

                   Aufteilung des Auftrags
                   in Lose

                   Zuschlagskriterium

Angaben zum        Verfahrensart
Verfahren

                   Rahmenvereinbarung
                   Dynamisches
                   Beschaffungssystem

                   Elektronische Auktion
                   Nachhaltigkeitskriterien
                   (siehe Anlage 9)

Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.

Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro

☐ ja     ☐ nein

Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV; § 3 EU Nr. 1 Vergabe- und
   Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT
   19.02.2019 B2) (VOB/A)
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV; § 3 EU Nr. 2 VOB/A)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
   (§ 17 Abs. 1 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
   (§ 17 Abs. 5 VgV; § 3 EU Nr. 3 VOB/A)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV; § 3 EU Nr. 4 VOB/A)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV; § 3 EU Nr. 5 VOB/A)
☐ ja     ☐ nein
☐ ja     ☐ nein

☐ ja     ☐ nein
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja     ☐ nein
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
  die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
    ☐ Leistungsbeschreibung
    ☐ Eignung
BGBl. 2020, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680
      Merkmalsgruppe             Name des Merkmals

  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses

                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                     Ausprägungen/Bemerkungen

   ☐ Zuschlag
   ☐ Ausführungsbedingungen
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)

Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.

                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten

                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote

                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer

  Abschlussseite            Bemerkung

     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind

     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote

ja             ☐ nein
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

     Freiwillige Angabe
  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
BGBl. 2020, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681

                                                           Abschnitt 2
                                      Merkmale, die ausschließlich der
                    technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

    Merkmalsgruppe              Name des Merkmals                                Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale                  Name der Berichtsstelle          Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
                                                           geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
                                                           die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
                                                           selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
                          Straße
                          Hausnummer
                          Postleitzahl
                          Ort
                          Postfachnummer                   Freiwillige Angaben
                          Postleitzahl des
                          Postfaches
                          Ort des Postfaches
                          Nachname
                          Ansprechperson
                          Vorname
                          Ansprechperson
                          E-Mail-Adresse
                          Telefonnummer
                          Auftraggebereigenschaft*         ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682

  Anlage 2
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2)

                                     Öffentlicher Auftrag über eine
           soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber

                                                  Abschnitt 1
                              Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach
                  Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
               im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
         nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                          Ausprägungen/Bemerkungen

  Angaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
  Auftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                  traggebers.

                       Leitweg-ID                 Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
                                                  rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
                                                  Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
                                                  unterlagen angegeben werden müssen.
                                                  Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
                                                  pflichtend.

                       Art des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber
                                                  Bund
                                                  ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                  Land
                                                  ☐ Oberste Landesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                  Kommunen
                                                  ☐ Kommunalbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                     ebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                  Sonstige
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber

                       Postleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                       Auftraggebers

                       Zentrale                   ☐ ja       ☐ nein
                       Beschaffungsstelle

BGBl. 2020, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683

  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                        Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
                   Auftragsnummer             Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
                   Art des Auftrages          ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-
                                                 gen
                   CPV-Code                   Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
                                              Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
                                              teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
                                              CPV-Codes angegeben werden.
                   Auftragswert               Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
                   Aufteilung des Auftrags    ☐ ja     ☐ nein
                   in Lose
                   Zuschlagskriterium         Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
                                              dung:
                                              ☐ nur Preis
                                              ☐ nur Kosten
                                              ☐ Preis und Qualitätskriterien
                                              ☐ Kosten und Qualitätskriterien
                                              Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
                                              ➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
                                              Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
                                              ➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum        Verfahrensart              ☐ Offenes Verfahren (§ 15 VgV)
Verfahren
                                              ☐ Nicht offenes Verfahren (§ 16 VgV)
                                              ☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
                                                 (§ 17 Abs. 1 VgV)
                                              ☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
                                                 (§ 17 Abs. 5 VgV)
                                              ☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)
                                              ☐ Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)
                   Rahmenvereinbarung         ☐ ja   ☐ nein
                   Nachhaltigkeitskriterien   Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
                   (siehe Anlage 9)           beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
                                              oder bei den Ausführungsbedingungen
                                              ☐ ja     ☐ nein
                                              Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
                                              ➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
                                                die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
                                                 ☐ Leistungsbeschreibung
                                                 ☐ Eignung
                                                 ☐ Zuschlag
                                                 ☐ Ausführungsbedingungen
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)

BGBl. 2020, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
      Merkmalsgruppe             Name des Merkmals

  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses
                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                      Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
    ☐ umweltbezogen
    ☐ sozial
    ☐ innovativ
    (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
    ☐ umweltbezogen
    ☐ sozial
    ☐ innovativ
    (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
    ☐ umweltbezogen
    ☐ sozial
    ☐ innovativ
    (Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.
                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten
                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote
                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer
  Abschlussseite            Bemerkung

  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall
     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind

     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote
ja              ☐ nein
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

     Freiwillige Angabe

die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

     Abschnitt 2
                                        Merkmale, die ausschließlich der
                      technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

      Merkmalsgruppe             Name des Merkmals
  Merkmale                  Name der Berichtsstelle

                            Straße

                            Hausnummer

                      Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.
BGBl. 2020, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685

    Merkmalsgruppe              Name des Merkmals                                Ausprägungen/Bemerkungen
                          Postleitzahl
                          Ort
                          Postfachnummer                   Freiwillige Angaben
                          Postleitzahl des
                          Postfaches
                          Ort des Postfaches
                          Nachname
                          Ansprechperson
                          Vorname
                          Ansprechperson
                          E-Mail-Adresse
                          Telefonnummer
                          Auftraggebereigenschaft*         ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686

  Anlage 3
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3)

                          Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber

                                                  Abschnitt 1
                                Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach
                   Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
                  im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                          Ausprägungen/Bemerkungen
  Angaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
  Auftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                  traggebers.

                       Leitweg-ID                 Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine
                                                  oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektroni-
                                                  schen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den
                                                  Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
                                                  Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-
                                                  ebene verpflichtend.

                       Art des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber
                                                  Bund
                                                  ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                  Land
                                                  ☐ Oberste Landesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                  Kommunen
                                                  ☐ Kommunalbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                     ebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                  Sonstige
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber
                       Postleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                       Auftraggebers

                       Zentrale                   ☐ ja       ☐ nein
                       Beschaffungsstelle

  Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
  Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU

                       Auftragsnummer             Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

BGBl. 2020, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals

                   Art des Auftrages

                   CPV-Code

                   Auftragswert

                   Aufteilung des Auftrags
                   in Lose

                   Zuschlagskriterium

Angaben zum        Verfahrensart
Verfahren

                   Rahmenvereinbarung
                   Dynamisches
                   Beschaffungssystem

                   Elektronische Auktion
                   Nachhaltigkeitskriterien
                   (siehe Anlage 9)

                   Ausprägungen/Bemerkungen

☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.

Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro

☐ ja     ☐ nein

Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)

☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
   (§ 15 SektVO)
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
   (§ 13 Abs. 2 SektVO)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)
☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)
☐ ja     ☐ nein
☐ ja     ☐ nein

☐ ja     ☐ nein
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja     ☐ nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
  die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
   ☐ Leistungsbeschreibung
   ☐ Eignung
   ☐ Zuschlag
   ☐ Ausführungsbedingungen
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
BGBl. 2020, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
      Merkmalsgruppe             Name des Merkmals

  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses

                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                     Ausprägungen/Bemerkungen

Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)

Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.

                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten

                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote

                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer

  Abschlussseite            Bemerkung

     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind

     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote

ja             ☐ nein
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

     Freiwillige Angabe
  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
BGBl. 2020, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689

                                                           Abschnitt 2
                                      Merkmale, die ausschließlich der
                    technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

    Merkmalsgruppe              Name des Merkmals                                Ausprägungen/Bemerkungen
Merkmale                  Name der Berichtsstelle          Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-
                                                           toren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-
                                                           jenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge
                                                           als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen
                                                           (Sektoren-)Auftraggeber melden.
                          Straße
                          Hausnummer
                          Postleitzahl
                          Ort
                          Postfachnummer                   Freiwillige Angaben
                          Postleitzahl des
                          Postfaches
                          Ort des Postfaches
                          Nachname
                          Ansprechperson
                          Vorname
                          Ansprechperson
                          E-Mail-Adresse
                          Telefonnummer
                          Auftraggebereigenschaft*         ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690

  Anlage 4
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4)

                                  Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder
                       andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber

                                                    Abschnitt 1
                              Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach
                 Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages
              im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
        nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe          Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen

  Angaben zum             Name des Auftraggebers*   Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
  Auftraggeber                                      keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                    traggebers.

                          Leitweg-ID                Jeder öffentliche (Sektoren-)Auftraggeber verfügt über eine
                                                    oder mehrere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektro-
                                                    nischen Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den
                                                    Vergabeunterlagen angegeben werden müssen.
                                                    Die Angabe ist nur für (Sektoren-)Auftraggeber auf Bundes-
                                                    ebene verpflichtend.

                          Art des Auftraggebers     Öffentliche Auftraggeber
                                                    Bund
                                                    ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                    ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                    ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                    ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                    ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                    Land
                                                    ☐ Oberste Landesbehörden
                                                    ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                    ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                    ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                    ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                    Kommunen
                                                    ☐ Kommunalbehörden
                                                    ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                      ebene
                                                    ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                    ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                    Sonstige
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber

                          Postleitzahl des          Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                          Auftraggebers

                          Zentrale                  ☐ ja       ☐ nein
                          Beschaffungsstelle

BGBl. 2020, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691

  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
                   Auftragsnummer             Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
                   Art des Auftrages          ⊠ Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistun-
                                                 gen
                   CPV-Code                   Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
                                              Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
                                              teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
                                              CPV-Codes angegeben werden.
                   Auftragswert               Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
                   Aufteilung des Auftrags    ☐ ja     ☐ nein
                   in Lose
                   Zuschlagskriterium         Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
                                              dung:
                                              ☐ nur Preis
                                              ☐ nur Kosten
                                              ☐ Preis und Qualitätskriterien
                                              ☐ Kosten und Qualitätskriterien
                                              Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
                                              ➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
                                              Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
                                              ➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %
Angaben zum        Verfahrensart              ☐ Offenes Verfahren (§ 14 SektVO)
Verfahren
                                              ☐ Nicht offenes Verfahren (§ 15 SektVO)
                                              ☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
                                                 (§ 15 SektVO)
                                              ☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
                                                 (§ 13 Abs. 2 SektVO)
                                              ☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 17 SektVO)
                                              ☐ Innovationspartnerschaft (§ 18 SektVO)
                   Rahmenvereinbarung         ☐ ja ☐ nein
                   Nachhaltigkeitskriterien   Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
                   (siehe Anlage 9)           beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
                                              oder bei den Ausführungsbedingungen
                                              ☐ ja     ☐ nein
                                              Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
                                              ➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
                                                die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
                                                 ☐ Leistungsbeschreibung
                                                 ☐ Eignung
                                                 ☐ Zuschlag
                                                 ☐ Ausführungsbedingungen
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)

BGBl. 2020, Seite 692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 692
      Merkmalsgruppe             Name des Merkmals

  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses
                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Eignung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Zuschlag ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Ausführungsbedingung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.
                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten
                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote
                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer
  Abschlussseite            Bemerkung
     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind

     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote
ja             ☐ nein
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

     Freiwillige Angabe
  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
                                       Merkmale, die ausschließlich der
                     technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

      Merkmalsgruppe             Name des Merkmals
  Merkmale                  Name der Berichtsstelle

                            Straße
                            Hausnummer

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die (Sek-
toren-)Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind die-
jenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge
als (Sektoren-)Auftraggeber selbst oder für einen anderen
(Sektoren-)Auftraggeber melden.
BGBl. 2020, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693

    Merkmalsgruppe              Name des Merkmals                                Ausprägungen/Bemerkungen
                          Postleitzahl
                          Ort
                          Postfachnummer                   Freiwillige Angaben
                          Postleitzahl des
                          Postfaches
                          Ort des Postfaches
                          Nachname
                          Ansprechperson
                          Vorname
                          Ansprechperson
                          E-Mail-Adresse
                          Telefonnummer
                          Auftraggebereigenschaft*         ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 694

  Anlage 5
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)

                                 Konzession durch einen Konzessionsgeber

                                                  Abschnitt 1
                         Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer
           Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                          Ausprägungen/Bemerkungen
  Angaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
  Auftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                  traggebers.
                       Leitweg-ID                 Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere Leit-
                                                  weg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rechnung
                                                  gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunterlagen
                                                  angegeben werden müssen.
                                                  Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene
                                                  verpflichtend.
                       Art des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber
                                                  Bund
                                                  ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                  Land
                                                  ☐ Oberste Landesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                  Kommunen
                                                  ☐ Kommunalbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                     ebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                  Sonstige
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber
                       Postleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                       Auftraggebers
                       Zentrale                   ☐ ja       ☐ nein
                       Beschaffungsstelle
  Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
  Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
                       Auftragsnummer             Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen
                       Art des Auftrages          ☐ Baukonzession
                                                  ☐ Dienstleistungskonzession

BGBl. 2020, Seite 695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 695

  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                        Ausprägungen/Bemerkungen

                   CPV-Code                   Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
                                              Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
                                              teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
                                              CPV-Codes angegeben werden.

                   Auftragswert               Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro

                   Aufteilung des Auftrags    ☐ ja     ☐ nein
                   in Lose

Angaben zum        Verfahrensart              ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
Verfahren                                        Konzessionsbekanntmachung (§ 19 KonzVgV)
                                              ☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
                                                 Konzessionsbekanntmachung (§ 20 KonzVgV)

                   Nachhaltigkeitskriterien   Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
                   (siehe Anlage 9)           beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
                                              oder bei den Ausführungsbedingungen
                                              ☐ ja     ☐ nein

                                              Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
                                              ➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
                                                die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
                                                 ☐ Leistungsbeschreibung
                                                 ☐ Eignung
                                                 ☐ Zuschlag
                                                 ☐ Ausführungsbedingungen
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Eignung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Zuschlag ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Ausführungsbedingung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)

BGBl. 2020, Seite 696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 696
      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals
  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses
                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.
                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten
                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote
                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer
  Abschlussseite            Bemerkung
     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind

     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote
ja             ☐ nein
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

     Freiwillige Angabe
  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
                                       Merkmale, die ausschließlich der
                     technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals
  Merkmale                  Name der Berichtsstelle

                            Straße
                            Hausnummer
                            Postleitzahl
                            Ort
                            Postfachnummer
                            Postleitzahl des
                            Postfaches
                            Ort des Postfaches
                            Nachname
                            Ansprechperson
                            Vorname
                            Ansprechperson
                            E-Mail-Adresse
                            Telefonnummer
                            Auftraggebereigenschaft*

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-
sionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen
Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als
Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-
sionsgeber melden.

Freiwillige Angaben

☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
   Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
   soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
   schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
   schwellenbereich
BGBl. 2020, Seite 697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 697

    Merkmalsgruppe             Name des Merkmals                                 Ausprägungen/Bemerkungen
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 698

  Anlage 6
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6)

                                    Konzession über eine soziale oder
                       andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber

                                                  Abschnitt 1
                   Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession
              im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen
         nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe        Name des Merkmals                         Ausprägungen/Bemerkungen
  Angaben zum           Name des Auftraggebers*   Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
  Auftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                  traggebers.
                        Leitweg-ID                Jeder Konzessionsgeber verfügt über eine oder mehrere
                                                  Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen Rech-
                                                  nung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabeunter-
                                                  lagen angegeben werden müssen.
                                                  Die Angabe ist nur für Konzessionsgeber auf Bundesebene
                                                  verpflichtend.
                        Art des Auftraggebers     Öffentliche Auftraggeber
                                                  Bund
                                                  ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                  Land
                                                  ☐ Oberste Landesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                  Kommunen
                                                  ☐ Kommunalbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                     ebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                  Sonstige
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber
                        Postleitzahl des          Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                        Auftraggebers
                        Zentrale                  ☐ ja       ☐ nein
                        Beschaffungsstelle
  Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
  Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU
                        Auftragsnummer            Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

BGBl. 2020, Seite 699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 699

  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                        Ausprägungen/Bemerkungen
                   Art des Auftrages          ⊠ Konzessionen über soziale und andere besondere Dienst-
                                                 leistungen
                   CPV-Code                   Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
                                              Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
                                              teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
                                              CPV-Codes angegeben werden.
                   Auftragswert               Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro
                   Aufteilung des Auftrags    ☐ ja     ☐ nein
                   in Lose
Angaben zum        Verfahrensart              ☐ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer
Verfahren                                        Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)
                                              ☐ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
                                                 Konzessionsbekanntmachung (§ 22 KonzVgV)
                   Nachhaltigkeitskriterien   Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
                   (siehe Anlage 9)           beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
                                              oder bei den Ausführungsbedingungen
                                              ☐ ja     ☐ nein
                                              Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
                                              ➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
                                                die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
                                                 ☐ Leistungsbeschreibung
                                                 ☐ Eignung
                                                 ☐ Zuschlag
                                                 ☐ Ausführungsbedingungen
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Eignung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Zuschlag ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)
                                              Wenn Ausführungsbedingung ⊠
                                              ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
                                                 ☐ umweltbezogen
                                                 ☐ sozial
                                                 ☐ innovativ
                                                 (Mehrfachnennung ist möglich.)

BGBl. 2020, Seite 700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 700
      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals
  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses
                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.
                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten
                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote
                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer
  Abschlussseite            Bemerkung
     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind

     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote
ja             ☐ nein
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

     Freiwillige Angabe
  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
                                       Merkmale, die ausschließlich der
                     technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals
  Merkmale                  Name der Berichtsstelle

                            Straße
                            Hausnummer
                            Postleitzahl
                            Ort
                            Postfachnummer
                            Postleitzahl des
                            Postfaches
                            Ort des Postfaches
                            Nachname
                            Ansprechperson
                            Vorname
                            Ansprechperson
                            E-Mail-Adresse
                            Telefonnummer
                            Auftraggebereigenschaft*

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Konzes-
sionsgeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen
Stellen, die Informationen über vergebene Konzessionen als
Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Konzes-
sionsgeber melden.

Freiwillige Angaben

☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
   Oberschwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
   soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
   schwellenbereich
☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
   schwellenbereich
BGBl. 2020, Seite 701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 701

    Merkmalsgruppe             Name des Merkmals                                 Ausprägungen/Bemerkungen
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 702

  Anlage 7
  (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7)

                                Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer
       öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber

                                                  Abschnitt 1
                  Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach
       Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen
      öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                          Ausprägungen/Bemerkungen

  Angaben zum          Name des Auftraggebers*    Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
  Auftraggeber                                    keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                  traggebers.


                       Leitweg-ID                 Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
                                                  rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
                                                  Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
                                                  unterlagen angegeben werden müssen.
                                                  Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
                                                  pflichtend.


                       Art des Auftraggebers      Öffentliche Auftraggeber
                                                  Bund
                                                  ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                  Land
                                                  ☐ Oberste Landesbehörden
                                                  ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                  Kommunen
                                                  ☐ Kommunalbehörden
                                                  ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                     ebene
                                                  ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                  Sonstige
                                                  ☐ Sonstige Auftraggeber

                       Postleitzahl des           Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                       Auftraggebers


                       Zentrale                   ☐ ja       ☐ nein
                       Beschaffungsstelle

BGBl. 2020, Seite 703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 703
  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals

Ausprägungen/Bemerkungen
Angaben zum        Bekanntmachungsnummer Bekanntmachungsnummer im Amtsblatt der EU
Auftragsgegenstand im Amtsblatt der EU

                   Auftragsnummer

                   Art des Auftrages

                   CPV-Code

                   Auftragswert

                   Zuschlagskriterium

Angaben zum        Verfahrensart
Verfahren

                   Rahmenvereinbarung
                   Nachhaltigkeitskriterien
                   (siehe Anlage 9)

Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag
Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.

Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro

Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
☐ Nicht offenes Verfahren (§ 11 VSVgV; § 3 VS Nr. 1 VOB/A)
   [einschließlich des beschleunigten, nicht offenen Verfah-
   rens]
☐ Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 11
   VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A) [einschließlich des beschleu-
   nigten Verhandlungsverfahrens]
☐ Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12
   VSVgV; § 3 VS Nr. 2 VOB/A)
☐ Wettbewerblicher Dialog (§ 13 VSVgV; § 3 VS Nr. 3 VOB/A)
☐ ja     ☐ nein
Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja     ☐ nein

Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, an welcher Stelle des Vergabeverfahrens das/
  die Nachhaltigkeitskriterium/en vorgegeben wurde/n:
   ☐ Leistungsbeschreibung
   ☐ Eignung
   ☐ Zuschlag
   ☐ Ausführungsbedingungen
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Wenn Leistungsbeschreibung ⊠
➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
BGBl. 2020, Seite 704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 704
      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals

  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses
                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote
                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer
  Abschlussseite            Bemerkung

  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die

                        Ausprägungen/Bemerkungen
   Wenn Eignung ⊠
   ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
      ☐ umweltbezogen
      ☐ sozial
      ☐ innovativ
      (Mehrfachnennung ist möglich.)
   Wenn Zuschlag ⊠
   ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
      ☐ umweltbezogen
      ☐ sozial
      ☐ innovativ
      (Mehrfachnennung ist möglich.)
   Wenn Ausführungsbedingung ⊠
   ➔ Ermittlung, welche Art von Nachhaltigkeitskriterium:
      ☐ umweltbezogen
      ☐ sozial
      ☐ innovativ
      (Mehrfachnennung ist möglich.)
   Zeitliche Zuordnung der Vergabe

   Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind

   Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
   bote
   Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers

   Freiwillige Angabe

in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

  Abschnitt 2
                                       Merkmale, die ausschließlich der
                     technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals
  Merkmale                  Name der Berichtsstelle

                            Straße

                            Hausnummer

                            Postleitzahl

                            Ort

                            Postfachnummer

                            Postleitzahl des
                            Postfaches

                            Ort des Postfaches

                            Nachname
                            Ansprechperson

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.

Freiwillige Angaben
BGBl. 2020, Seite 705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 705

    Merkmalsgruppe             Name des Merkmals                                 Ausprägungen/Bemerkungen
                          Vorname
                          Ansprechperson
                          E-Mail-Adresse
                          Telefonnummer
                          Auftraggebereigenschaft*          ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Oberschwellenbereich
                                                            ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                            ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                            ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                            ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                            ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                            ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                            ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                  ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.“

BGBl. 2020, Seite 706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 706

4. Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:
  „Anlage 8
  (zu § 3 Absatz 2)

                                      Öffentlicher Auftrag durch einen
                       öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes

                                                  Abschnitt 1
         Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe
   eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

      Merkmalsgruppe       Name des Merkmals                            Ausprägungen/Bemerkungen

   Angaben zum         Name des Auftraggebers*      Anzugeben ist hier die Bezeichnung des Auftraggebers und
   Auftraggeber                                     keine einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Auf-
                                                    traggebers.

                       Leitweg-ID                   Jeder öffentliche Auftraggeber verfügt über eine oder meh-
                                                    rere Leitweg-ID, die zur Übermittlung der elektronischen
                                                    Rechnung gem. ERechV (auf Bundesebene) in den Vergabe-
                                                    unterlagen angegeben werden müssen.
                                                    Die Angabe ist nur für Auftraggeber auf Bundesebene ver-
                                                    pflichtend.

                       Art des Auftraggebers        Öffentliche Auftraggeber
                                                    Bund
                                                    ☐ Oberste Bundesbehörden
                                                    ☐ Obere, mittlere und untere Bundesbehörden
                                                    ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                    ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                    ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber auf Bundesebene
                                                    Land
                                                    ☐ Oberste Landesbehörden
                                                    ☐ Obere, mittlere und untere Landesbehörden
                                                    ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                    ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                    ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Landesebene
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber auf Landesebene
                                                    Kommunen
                                                    ☐ Kommunalbehörden
                                                    ☐ Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Kommunal-
                                                      ebene
                                                    ☐ Anstalten des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                    ☐ Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Kommunalebene
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber auf Kommunalebene
                                                    Sonstige
                                                    ☐ Sonstige Auftraggeber

                       Postleitzahl des             Räumliche Zuordnung des Auftraggebers
                       Auftraggebers

                       Zentrale                     ☐ ja       ☐ nein
                       Beschaffungsstelle

BGBl. 2020, Seite 707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 707
  Merkmalsgruppe       Name des Merkmals

Angaben zum        Auftragsnummer
Auftragsgegenstand
                   Art des Auftrages

                   CPV-Code

                   Auftragswert

                   Aufteilung des Auftrags
                   in Lose

                   Zuschlagskriterium

Angaben zum        Verfahrensart
Verfahren

                   Rahmenvereinbarung

                   Dynamisches
                   Beschaffungssystem

                   Elektronische Auktion

                   Nachhaltigkeitskriterien
                   (siehe Anlage 9)

                  Ausprägungen/Bemerkungen

Interne Auftrags-Nr. oder vergebenes Aktenzeichen

☐ Bauauftrag
☐ Lieferauftrag
☐ Dienstleistungsauftrag

Die Angabe dient der Ermittlung des Auftragsgegenstandes.
Anzugeben ist der Hauptteil des CPV-Codes (ohne Zusatz-
teil). Mehrfachnennung ist möglich. Es können bis zu drei
CPV-Codes angegeben werden.

Ermittlung des Netto-Auftragswertes in Euro

Freiwillige Angabe

☐ ja     ☐ nein      ☐ keine Angabe

Freiwillige Angabe
Ermittlung der Zuschlagskriterien für die Zuschlagsentschei-
dung:
☐ nur Preis
☐ nur Kosten
☐ Preis und Qualitätskriterien
☐ Kosten und Qualitätskriterien
☐ keine Angabe
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Preis und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Preis vs. Qualitätskriterien in %
Wenn Zuschlagskriterium: ⊠ Kosten und Qualitätskriterien
➔ Gewichtung Kosten vs. Qualitätskriterien in %

☐ Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO; § 3 Abs. 1 VOB/A)

☐ Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
   (§ 10 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)
☐ Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
   (§ 11 UVgO; § 3 Abs. 2 VOB/A)
☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe mit Teilnahme-
   wettbewerb (§ 12 Abs. 1 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)
☐ Verhandlungsvergabe/freihändige Vergabe ohne Teilnah-
   mewettbewerb (§ 12 Abs. 2 UVgO; § 3 Abs. 3 VOB/A)
☐ Sonstige Verfahren

Freiwillige Angabe
☐ ja     ☐ nein      ☐ keine Angabe

Freiwillige Angabe

☐ ja     ☐ nein      ☐ keine Angabe

Freiwillige Angabe
☐ ja     ☐ nein      ☐ keine Angabe

Berücksichtigung nachhaltiger Kriterien bei der Leistungs-
beschreibung, bei der Eignung, bei den Zuschlagskriterien
oder bei den Ausführungsbedingungen
☐ ja     ☐ nein
BGBl. 2020, Seite 708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 708
      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals

  Angaben zur               Datum des
  Auftragsvergabe           Vertragsabschlusses
                            Gesamtanzahl
                            eingegangener Angebote

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Wenn Nachhaltigkeitskriterien ⊠ ja
➔ Ermittlung, welches Kriterium bei o. g. Merkmalen beach-
  tet wurde:
   ☐ umweltbezogen
   ☐ sozial
   ☐ innovativ
   (Mehrfachnennung ist möglich.)
Zeitliche Zuordnung der Vergabe

Freiwillige Angabe
Anzahl der Angebote, die insgesamt eingegangen sind
                            Anzahl Angebote von KMU Freiwillige Angabe
                                                    Anzahl der Angebote, die von Kleinstunternehmen und/oder
                                                    kleinen und/oder mittleren Unternehmen eingegangen sind.
                                                    Es wird die KMU-Definition in der Empfehlung 2003/361/EG
                                                    der
                                                    der
Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
                                                    Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde
                                                    gelegt.
                            Anzahl Angebote aus
                            anderen EU-Mitglied-
                            staaten
                            Anzahl elektronisch
                            übermittelter Angebote

                            Auftragnehmer ist ein KMU ☐
                            Herkunftsland
                            Auftragnehmer

  Abschlussseite            Bemerkung
     Freiwillige Angabe
     Anzahl der Angebote, die aus anderen europäischen Mit-
     gliedstaaten eingegangen sind
     Freiwillige Angabe
     Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Ange-
     bote
ja             ☐ nein
     Freiwillige Angabe
     Angabe des Herkunftslandes des Auftragnehmers
     ☐ keine Angabe
     Freiwillige Angabe
  * Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet im Folgenden die in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

Abschnitt 2
                                       Merkmale, die ausschließlich der
                     technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen

      Merkmalsgruppe              Name des Merkmals
  Merkmale                  Name der Berichtsstelle

                            Straße

                            Hausnummer

                            Postleitzahl

                            Ort

                            Postfachnummer

                            Postleitzahl des
                            Postfaches

                            Ort des Postfaches

                     Ausprägungen/Bemerkungen
Zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bedienen sich die Auftrag-
geber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen,
die Informationen über vergebene Aufträge als Auftraggeber
selbst oder für einen anderen Auftraggeber melden.

Freiwillige Angaben
BGBl. 2020, Seite 709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 709

    Merkmalsgruppe             Name des Merkmals                                 Ausprägungen/Bemerkungen
                          Nachname
                          Ansprechperson
                          Vorname
                          Ansprechperson
                          E-Mail-Adresse
                          Telefonnummer
                          Auftraggebereigenschaft*         ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch öffentliche Auftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Öffentlicher Auftrag durch Sektorenauftraggeber über
                                                               soziale und andere besondere Dienstleistungen im Ober-
                                                               schwellenbereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Konzession durch Konzessionsgeber über soziale und
                                                               andere besondere Dienstleistungen im Oberschwellen-
                                                               bereich
                                                           ☐ Verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher
                                                               Auftrag durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauf-
                                                               traggeber im Oberschwellenbereich
                                                           ☐ Öffentliche Aufträge durch öffentliche Auftraggeber im
                                                               Unterschwellenbereich
Angaben zur               Korrekturmeldung                 ☐ ja       ☐ nein
Meldung

* Anmerkung: „Auftraggeber“ bezeichnet in diesem Fall die in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.

BGBl. 2020, Seite 710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 710

  Anlage 9

                Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8
  In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die
  nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.
  Umweltbezogene Kriterien
  – Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer
    Engel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien
  – Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie
    für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)
  – Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit
    Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und
    -betriebsprüfung (EMAS)
  – Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in
    verschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer)
  – Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung
    (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/
    biologischen Produkten
  – Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten
  Soziale Kriterien
  – Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinde-
    rungen
  – Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen
  – faire Arbeitsbedingungen
  – Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten
  – Gleichstellung der Geschlechter
  – Gleichstellung von ethnischen Gruppen
  – Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette
  Innovative Kriterien
  – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisa-
    tion.
  – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten
    Markt.
  – Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und
    nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung.
  – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und
    Entwicklungstätigkeiten.
  – Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der
    Arbeit des Beschaffers erhöhen.“

BGBl. 2020, Seite 711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 711

                                    Artikel 6
                         Inkrafttreten; Außerkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Gleichzeitig tritt Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur
 Modernisierung des Vergaberechts vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) außer
 Kraft.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
 blatt zu verkünden.


    Berlin, den 25. März 2020

                           Der Bundespräsident
                                Steinmeier

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                           Der Bundesminister
                       für Wirtschaft und Energie
                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 674. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 213ea6f930def01e….