Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 167 Beschleunigung
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZB 135/19Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - FahrscheindruckerZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 05.06.2024 – Verg 25/23
- Vergabekammer des Saarlandes, 18.11.2024 – 3 VK 03/2024
- Vergabekammer Südbayern, 04.04.2024 – 3194.Z3-3_01-23-68
- Vergabekammer des Saarlandes, 15.09.2025 – 3 VK 02/2025
- Vergabekammer des Saarlandes, 21.07.2025 – 1 VK 02/2025
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 11 Verg 6/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 20.08.2025 – 3 VK 02/2024
- OLG Dresden, 17.06.2025 – 6 Verg 1/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 167 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/167#abs-1 (1) Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/167#abs-2 (2) Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.