Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht

Stand: 01.07.2026

VergaberechtBund2 Fassungen62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/179#abs-1 (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/179#abs-2 (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 176.

§ 178 § 180