Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 179 Bindungswirkung und Vorlagepflicht
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 62
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2017 – X ZB 3/17Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von Noten mit zugeordneten Punktwerten für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien; Zulässigkeit einer bestimmten Preisumrechnungsmethode; Überprüfung der Notenvergabe durch die Nachprüfungsinstanzen; Anschluss an die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer durch den Beschwerdegegner; Rücknahme der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Divergenzvorlage - PostdienstleistungenZitiert von 57
- OLG Thüringen, 12.06.2024 – Verg 1/24
- BGH, 22.07.2019 – X ZB 8/19Ablehnende Entscheidung zur Verlängerung einer aufschiebenden Wirkung durch Vergabesenat bindend
- OLG Brandenburg, 26.07.2021 – 19 Verg 3721
- OLG Rostock, 03.02.2021 – 17 Verg 7/20Zitiert von 1
- KG, 06.01.2020 – Verg 10/19
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 24.03.2026 – Verg 2/25
- BGH, 13.01.2026 – EnZR 22/24Präklusionswirkung des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG und ihre Grenzen im Hauptsacheverfahren - Gasnetz Salem
- Vergabekammer des Landes Berlin, 08.10.2025 – Verg 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 179 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/179#abs-1 (1) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung des Oberlandesgerichts sowie gegebenenfalls des nach Absatz 2 angerufenen Bundesgerichtshofs über die Beschwerde gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/179#abs-2 (2) Will ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so legt es die Sache dem Bundesgerichtshof vor. Der Bundesgerichtshof entscheidet anstelle des Oberlandesgerichts. Der Bundesgerichtshof kann sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage beschränken und dem Beschwerdegericht die Entscheidung in der Hauptsache übertragen, wenn dies nach dem Sach- und Streitstand des Beschwerdeverfahrens angezeigt scheint. Die Vorlagepflicht gilt nicht im Verfahren nach § 176.