Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Stand: 05.04.2020
Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 170 GWB →
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Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 170 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.