Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.