Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 170 Ausschluss von abweichendem Landesrecht

Stand: 05.04.2020

VergaberechtBund2 Fassungen1 Entscheidung

Soweit dieser Abschnitt Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, darf hiervon durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

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