Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 114 Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/114#abs-1 (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/114#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/114#abs-3 (3) Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben.
Wird zitiert von 279 Entscheidungen zu § 114 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 15.06.2005 – VII-Verg 5/05
- BGH, 09.02.2004 – X ZB 44/03Vergaberecht: Beginn der Wartefrist vor der Zuschlagserteilung mit der Absendung der Vorabinformation; Rechtshängigkeit des Nachprüfungsantrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 18.02.2003 – X ZB 43/02Vergaberecht: Unzulässigkeit der Vorlage bei fehlender Divergenz zur Anrufung der Vergabekammer nach Aufhebung der Ausschreibung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 82
- BGH, 19.12.2000 – X ZB 14/00Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit der Anrufung der Vergabekammer nach wirksamer Erteilung des Auftrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OLG Naumburg, 14.10.2016 – 7 Verg 3/16Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 20.12.2006 – VII-Verg 109/04
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 18.11.2025 – VG 3 L 907/25
- Vergabekammer des Saarlandes, 20.08.2025 – 3 VK 02/2024
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 30.09.2020 – 2 VK LSA 42/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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12.11.2020 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2020 I S. 2392
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.