Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 107 Allgemeine Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/107?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/107?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
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