Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 107 Allgemeine Ausnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.