Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 128 Auftragsausführung
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/128#abs-1 (1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/128#abs-2 (2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
Wird zitiert von 418 Entscheidungen zu § 128 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.01.2004 – VII-Verg 55/02
- BGH, 25.01.2012 – X ZB 3/11Erledigungserklärung im Vergabenachprüfungsverfahren: Ermessensentscheidung über die Kosten der Vergabekammer; Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten - Rettungsdienstleistungen IVZitiert von 21
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2014 – 11 Verg 3/14Zitiert von 14
- KG, 10.08.2011 – Verg 5/11
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
- OLG Düsseldorf, 09.02.2006 – VII-Verg 80/05
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.09.2025 – 13 Verg 7/25
- Vergabekammer Südbayern, 08.07.2025 – 3194.Z3-3_01-25-26
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
-
07.08.2013 Ausfertigung
§ 128 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.