Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 17.05.1966 – 5 StR 161/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 161/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz Cie aus DEE , dort geboren am lb 1939,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 17.Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Siemer Schmitt
. Dr.Börker : Kersting
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr une»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WW aus ; Beim
als Verteidiger,
Justizangestellte >
‘als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom. 7.Oktober 1965 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-
mittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision: des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. "
Die Yerfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Die Revision meint, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil nicht, der Hauptgeschworene Albrecht SCEEEEED: sondern der Hilfsgeschworene Otto Sc an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Hauptge-Schworene SE durch den fehlerfreien Beschluß der hierfür zuständigen Ersten Großen Strafkammer vom 3.Septenber 1965 "gemäß §§ 33 Nr.2, 52.Abs,2, .77.GVG.für die Geschäftsjahre 1965/1966 vom Geschworenenant befreit" worden war und für ihn daher der bisherige Hilfsgeschworene Sc uiie eingetreten ist. Zu Unrecht meint die Revision, dessen Einberufung sei nicht im Sinne der §§ 49, 84 GVG !erforder-:. lich" gewesen.
Der Revision ist. zwar zuzugeben, daß § 52 Abs.:4 GVG, nach dem. die Entscheidung: über- die: Streichung: eines Schöffen (Geschworenen) nicht anfechtbar ist, das Revisiönsgericht nicht hindert, zu prüfen, ob. die Voraussetzungen. des § 33 Nr.2 VG vorgelegen haben (vgl. Ev. Schmidt, Lehrkomm. Teil III GVG § 52 Randn.9). Dieser Auffassung - auch insoweit folgt der Senat dem Vortrag der Revision -..steht auch nicht die in GA 1961,206 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.Dezember 1960 entgegen, nach der $'33 GVG nur eine Oränungsvorschrift ist, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Denn diese Entscheidung betrifft den Fall, daß ein Schöffe, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, nach seiner Wahl aus dem Land--
gerichtsbezirk verzogen war. Dadurch wird nämlich seine Fähigkeit (§ 32 GVG) zum Schöffen- (Geschworenen-) Amt nicht
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berührt. Hieran ändert es auch nichts, daß er nach § 52 Abs. 2 Gve zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen ist (ebenso 2 StR 404/62 vom 7.November 1962 - unveröffent-
licht). Jedenfalls war in den bisher entschiedenen Fällen
kein Beschluß ergangen, den Geschworenen nicht heranzuziehen, und dementsprechend war der Geschworene auch nicht durch einen Hilfsgeschwrreren ersetzt worden. In einem
Solchen Falle geht die Rüge in Wirklichkeit dahin, der An-
geklagte sei, seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem auf
Grund des Beschlusses ausgeschiedenen Hauptgeschworenen,
im Sinne des Art.101 Abs.1 Satz 2 GG entzogen worden. Dieser "Behauptung muß das Revisionsgericht nachgehen.
Sie ist im vorliegenden Falle Jedoch unbegründet. Denn durch das Gesuch des Hauptgeschworenen Sgumumn waren im Sinne des $.52 Abs.2.StPO Umstände bekannt geworden, : "bet deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll", weil er dargetan hatte, daß er nach seiner Wahl zum Geschworenen aus dem Schwurgerichtsbezirk verzogen war.
Allerdings bezeichnet § 33 Nr.2 GVG, der. Schöffen (Geschworene) ausscheiden will, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, nur Personen als zum Amt eines Schöffen (Geschworenen) ungeeignet, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste "noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen". Hieraus ergibt sich aber, daß das Gesetz allgemein davon ausgeht, daß die Schöffen in der Gemeinde (Geschworene im Schwurgerichtsbezirk) ansässig Sind umMbleiben. Begründen sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Tätigkeitsbezirks, so ist damit im Sinne von § 52 Abs.2 GVG ein Umstand eingetreten, bei dessen Vorhandensein eine Berufung nicht erfolgen sollte (ebenso R6GSt 39,306,307; KM 5.Aufl. GVG § 33 Anm.2 b; Schäfer in IR 21.Aufl. GVG § 52 Anm.3 a; Eb.Schmidt, Lehrkomm. Teil III GVG § 33 Randn.4).
Es fragt sich sonach nunmehr, ob die 1.Große Strafkammer bei der Beschlußfassung ohne Rechtsirrtum davon: ausgegangen ist, der Hauptgeschworene SED wohne nicht mehr im Schwurgerichtsbezirk. Des ist zu bejahen. Denn es kommt nicht darauf an,. wo der Schöffe oder Geschworene rechtlich seinen Wohnsitz begründet hat, sondern.wo er Sich
tatsächlich aufhält (Eb.Schmidt aa0, Schäfer aa0 GVG § 33
Anm.3). Daß der Hauptgeschworene SED; obwohl er nur
seinen Zweiten Wohnsitz ir Havelse bei Hannover genommen
hatte, dort im Sinne des § 33 Nr.2 GVG wohnte, konnte
die Strafkamner ohne Rechtsirrtum seinem Antrage entnehmen, obwohl er weiterhin Berlin als seinen ersten Wohnsitz bezeichnete.
Schließlich kam es nicht darauf an, ob.der Hauptgeschworene trotz ‚des Wechsels. ‚seines Wohnsitzes weiterhin mit den örtlichen Verhältnissen in Berlin vertraut und auch in der Lage war, sein Amt. in. Berlin auszuüben. Was die Revision hierzu vorgetragen. hat, liegt ebenso neben der Sache, wie die Ausführungen, mit denen dargelegt werden soll, daß auch weitere Gründe für die Befreiung des Hauptgeschworenen SE nicht vorhanden gewesen seien.
Il.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Revision ist insoweit
offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Kersting