Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 03.11.1981 – 5 StR 566/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
§ 8 33, 36 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG Zur Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und zur Streichung von Hauptschöffen.
Nachschlagewerk: 3a BGHSt: ja
§ 8 33, 36 Abs. 2, 49 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG
Zur Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl und zur Streichung von Hauptschöffen.
BGH, Urt. v. 3. November 1981 - 5 StR 566/81 - LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Akustikmonteur Horst Sch EEE aus zum, geboren am EEE 1943 ir Ks
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
AAN
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE, Rechtsanwalt u
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.März 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die
Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und unerlaubten Waffenbesitzes zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Besetzungsrüge Erfolg.
1. Diese ist nach § 338 Nr.1 c StPO zulässig. Die Besetzung des Gerichts ist erst zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt worden. Der Verteidiger hat vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache beantragt, die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung zu unterbrechen, Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt.
2. Das Gericht war mit der Schöffin Gudrun LM nicht vorschriftsmäßig besetzt.
a) Dies folgt allerdings noch nicht daraus, daß bei der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl das Gesetz verletzt worden ist. Nach dem Vortrag der Revision haben die Bezirksverordnetenversammlungen auf Veranlassung des Senators für Inneres in die Vorschlagslisten für die Schöffen der Wahlperiode 1981-84 nur Personen aufgenommen, deren Familienname mit den Buchstaben L bis R beginnt. Das entspricht nicht dem § 36 Abs.2 GVG. Danach soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen und damit die gesamte Bevölkerung der Gemeinde (des Verwaltungsbezirks) repräsentieren. Es ist deshalb unzulässig, daß die Gemeindevertretungen . (Bezirksverordnetenversammlungen) aus eigenem Entschluß oder auf Veranlassung der übergeordneten Behörde die Auswahl der in die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl aufzunehmenden Personen auf einen nach den Anfangsbuchstaben der Namen oder Straßen oder nach anderen Merkmalen bestimmten Teil der Bevölkerung
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beschränken, weil damit andere Personen von vornherein von der Wahl ausgeschlossen werden und die Vorschlagsliste nicht mehr repräsentativ für die gesamte Bevölkerung der Gemeinde (des Verwaltungsbezirks) ist. Dies gilt auch dann, wenn beabsichtigt ist, ein hier angewandtes Verfahren auch für künftige Wahlperioden anzuwenden, bis alle Anfangsbuchstaben durchlaufen sind. Denn einmal bindet eine solche Absicht die später entscheidende Vertretungskörperschaft nicht. Zum anderen sollen der gleiche Zugang zum Schöffenamt für alle schöffenfähigen Einwohner und die Repräsentation der gesamten Gemeinde (des Verwaltungsbezirks) durch die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen schon für die jeweilige Wahlperiode gewährleistet sein. Schließlich ist es unbeachtlich, daß der Senator für Justiz in seinen Ausführungsvorschriften über die Wahl der Schöffen und Jugendschöffen vom 3.September 1975
(ABl Berlin S.1651) das genannte Verfahren gebilligt hat. Die Landes justizverwaltung hat nach § 57 GVG nur zu bestimmen,
bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem Richter beim Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Auslosung der Schöffen zu bewirken ist. Über diese Fristbestimmungen hinaus darf sie das Wahlverfahren nicht beeinflussen.
Der Fehler macht die Schöffenwahl aber nicht ungültig. § 36 Abs.2 GVG ist nur eine Sollvorschrift. Ihre Verletzung hat schon aus diesem Grunde keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Wahl (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Aufl.
b) Es ist auch unschädlich, daß Frau Gudrun L8 von Schöffenwahlausschuß des Amtsgerichts Charlottenburg zur Hilfsschöffin gewählt wurde, obwohl sie schon vor Aufstellung der Vorschlagsliste ihren Wohnsitz von en] nach TB verlegt hatte, und nicht in der Schöffenliste gestrichen wurde, nachdem ihr Wohnsitzwechsel bekanntgeworden war.
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zu ihrem Amt unfähig (RGSt 39,306; BGH GA 1961,206). Er kann deshalb nicht die Revision begründen (vgl. Müller—Sax-Paulus KMR 7.Aufl. 8 33. GVG Rn. 5).
c) Die Schöffin Gudrun LG war aber nicht berufen, an der Verhandlung gegen den Angeklagten mitzuwirken. Für diesen Sitzungstag der 16. großen Strafkammer war der Hauptschöffe Günter Mg ausgelost worden. Er wurde aufgrund Beschlusses der 1. Strafkammer vom 8.Dezember 1980 von der Schöffenliste gestrichen. An seine Stelle trat die Hilfsschöffin Anna Lig-Sie wurde deshalb unter Streichung in der Hilfsschöffenliste in die Hauptschöffenliste übertragen. Frau Anna Li@B hatte bereits mit Antrag vom 26.November 1980 gebeten, sie aus gesundheitlichen Gründen vom Schöffendienst zu befreien. Nachdem sie ein ärztliches Attest nachgereicht hatte, beschloß die 1. Strafkammer am 15.Dezember 1980: "Die Hilfsschöffin (Nr.14/81) Anna Li@B.....wird auf ihren Antrag vom 26.November 1980 und aufgrund des beigefügten ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes Dr. Arnulf Ki von 9.Dezember 1980 für die Geschäftsjahre 1981-1984 gem. 8§ 77, 52 Abs.1 Nr.2, 33 Nr.4 GVG von der Schöffenliste mit Zustimmung der Staatsamaltschaft gestrichen". Der Beschluß ging am 17.Dezember 1980 um 12.00 Uhr bei der Schöffengeschäftsstelle ein. Zu diesem Zeitpunkt stand der Hilfsschöffe Siegfried La@ß nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle. Die Geschäftsstelle sandte den Beschluß an die 1. Strafkammer mit dem Bemerken zurück, daß Anna Li@ inzwischen Hauptschöffin geworden sei. Darauf beschloß die 1. Strafkammer am 22.Dezember 1980, daß "die am 8.Dezember 1980 auf die Hauptschöffenliste (Nr.523/81) übertragene ehemalige Hilfsschöffin (Nr.14/81) Anna LiW&....... für die Geschäftsjahre 1981-1984 gem. §§ 77, 52 Abs.1 Nr.2,
533 Nr.4 GVG von der Hauptschöffenliste gestrichen" werde und
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fügte hinzu: "Der Beschluß der Kammer vom 15.Dezember 1980 ist gegenstandslos". Dieser neue Beschluß ging am 29.Dezember 1980 um 9.00 Uhr bei der Schöffengeschäftsstelle ein. Zu dieser Zeit stand die Hilfsschöffin Gudrun IB auf der Hilfsschöffenliste an nächstbereiter Stelle. Sie wurde von der Geschäftsstelle in die Hauptschöffenliste übertragen und nahm darauf an der Verhandlung gegen den Angeklagten teil.
Das entsprach nicht dem Gesetz. Wie die Revision mit Recht bemerkt, war der Eingang des Beschlusses vom 15.Dezember 1980 bei der Schöffengeschäftsstelle dafür maßgebend, welcher Hilfsschöffe an die Stelle der gestrichenen Hauptschöffin Anna Li trat (§ 49 Abs.3 GVG). Zwar hatte die 1. Strafkammer darin Frau Li@® als Hilfsschöffin bezeichnet, weil ihr noch nicht bekannt war, daß diese inzwischen Hauptschöffin geworden war. Da Frau Li@B jedoch allgemein vom Schöffendienst befreit werden wollte, also auch für den Fall ihrer Übertragung in die Hauptschöffenliste, und für die Streichung von dieser Liste keine anderen Voraussetzungen gelten als für die Streichung von der Hilfsschöffenliste, kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob Frau Li im Zeitpunkt der Beschlußfassung Hilfs- oder Hauptschöffin war. Maßgeblich war allein, ob die von ihr angeführten Gründe sie zum Amt des Schöffen "nicht geeignet" machten (§ 33 Nr.4 GVG). Die 1. Strafkammer hat deshalb auch im Beschluß vom 15.Dezember 1980 - übereinstimmend mit dem Gesetzeswortlaut (§ 52 GVG) - die Streichung der Frau Lid "von der Schöffenliste" angeordnet, ohne zwischen Hilfs- und Hauptschöffenliste zu unterscheiden. Daher erfaßt schon eine wortgemäße Auslegung auch den Fall, daß die Schöffin inzwischen in die Hauptschöffenliste übertragen worden war. Erst recht gilt dies für ein sinngemäßes Verständnis des Beschlusses. Ein solches ist auch bei Entscheidungen geboten, die wie hier Fragen der Gerichtsbesetzung betreffen.
Demnach ist der Hilfsschöffe Siegfried Lagß an die Stelle der gestrichenen Hauptschöffin Anna | getreten. Dieser
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Wechsel trat mit dem Eingang des Beschlusses vom 15.Dezember 1980 bei der Schöffengeschäftsstelle kraft Gesetzes ein und war nicht von der Übertragung des bisherigen Hilfsschöffen in die Hauptschöffenliste abhängig (RGSt 65,319,321; Müller-Sax-Paulus KMR 7. Aufl. § 49 GVG Rn. 5). Er ist auch nicht dadurch rückgängig gemacht worden, daß die 1. Strafkammer in ihrem Beschluß vom 22.Dezember 1980 den früheren Beschluß als gegenstandslos bezeichnete. Die Anordnung, daß ein Schöffe in der Schöffenliste zu streichen sei, wird mit ihrem Eingang bei der Schöffengeschäftsstelle unwiderruflich (BGH Urteil vom 2.Juni 1981
- 5 StR 175/81 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt
NJW 1981,2073 = MDR 1981,278 = NStZ 1981,399). Der Beschluß
vom 22.Dezember 1980 ist deshalb wirkungslos.
Da die 16. große Strafkammer mit der Schöffin Gudrun LEER nicht vorschriftsmäßig besetzt war, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr.1 StPO vor.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel