Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- OLG Rostock, 16.08.2019 – 20 RR 16/19
- KG, 30.12.2015 – (2) 141 HEs 96/15 (28/15)
- OLG Karlsruhe, 08.11.2010 – 2 Ws 405/10Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-18 W 81/15
- OLG Köln, 31.03.2012 – 2 Ws 235-236/12
- OLG Stuttgart, 29.09.2011 – 2 Ws 33/11
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.04.2024 – 1 Ws 80/24Zitiert von 3
- BayObLG, 05.06.2023 – 206 StRR 76/23Zitiert von 2
- BVerfG, 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · Wiederholungswahl Berlin – eAZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/29#abs-1 (1) Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/29#abs-2 (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.