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BGH Beschluss vom 02.05.1988 – 2 StR 493/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A233 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 493/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

l. Karl Heinz R CE aus KEEB, geboren am EEE 1947 in WE (DDR),

2. Peter WEB aus xp, geboren am MB 1554 in SE (DDr),

wegen gefährlicher Körperverletzung

wIII

+39

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Septenmber 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

II.

III.

. Auf die Revisionen der Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Mai 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

l. im Strafausspruch gegen den Ange-

klagten Ru.

2. im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes der gegen den Angeklagten WEB verhängten Geldstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Köln zurückver-

wiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

AST

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Angeklagte Run ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung ausgesetzt hat, der Angeklagte WEB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden.

Die jeweils mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionen haben nur in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

l. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten RER kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei ihm die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit (Ss 21 StGB) trotz einer zur Tatzeit gegebenen (maximalen) Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0 verneint. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 %0o (und mehr) ist auch das Hemmungsvermögen eines alkoholgewöhnten Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert (BGH NStZ 1988, 779). Die Strafkammer hat dies zwar nicht verkannt. Was sie jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 73 - 77) für die Annahme der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeführt hat (planmäßiges und zielstrebiges Handeln, klare Überlegung, umsichtiges Verhalten bei der Verhaftung nach der Tat, intakte Erinnerung und gute körperliche wie seelische Verfassung des Angeklagten), ist keine tragfähige Begründung. Denn weder aus diesen

Umständen noch aus dem Tatgeschehen als solchem ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben oder nur unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Im übrigen ist es ein Widerspruch, wenn die Strafkammer einerseits die Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, dem Angeklagten andererseits aber bei der Strafzumessung zugutehält, daß er durch den voraufgegangenen Alkoholgenuß "nicht unerheblich enthemmt war" (UA S. 85), Wenn letzteres zutrifft, sind die Voraussetzungen des § 21 StGB fraglos gegeben.

2. Bei dem Angeklagten wg hat das Landgericht den Tagessatz der Geldstrafe im Urteilstenor auf 25 DM festgesetzt, in den Urteilsgründen jedoch mit nur 20 DM angegeben (UA S. 84). Diesen Widerspruch, angesichts dessen es an einer Begründung für den höheren Tagessatz fehlt, kann das Revisionsgericht nicht auflösen.

Demgemäß muß über den Tagessatz neu entschieden werden. Während die sonstigen Feststellungen zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch unberührt bleiben, wird der nun mit der Sache befaßte Tatrichter neue Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten (S 40 Abs. 2 StGB) zu treffen haben.

Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein Gericht niederer Ordnung - hier das Amtsgericht

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(Schöffengericht) - zurückzuverweisen ($S 354 Abs. 3 StPO, § 28 GVG).

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer