Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 13.04.1965 – 5 StR 100/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2098 097 Mn)
5_StR 100/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Herbert Gm aus x, dort geboren an EB 1934,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung
kr
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.April 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als. Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
- Bundesanwalt Dr >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mw . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 18.Dezember 1964
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
‚Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Schöffengericht in Kiel zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
‘1: Die Einzelangriffie der Revision gegen den Schuldspruch sind überwiegend unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, wäre ein etwaiges Einverständnis des Mädchens bei seiner Jugend und seinem Entwicklungsrückstand auch unbeachtlich gewesen. Dessen war sich der Beschwerdeführer
bewußt (UA 8.12).
Soweit die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge Bedenken gegen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang aufgedeckt hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
2. Mit Erfolg rügt die Revision die Anwendung des § 20a StGB. | .
a) Als formelle und materielle Grundlage des Absatzes 2 dieser Vorschrift werden im Urteil - außer der jetzt abgeurteilten Tat - die im Jahre 1961 und 1962 begangenen Taten sowie die im Juli 1963 begangene Anstiftung zum Betruge herangezogen.
Das ist rechtlich bedenklich, zumindest soweit es die zuletzt erwähnte Tat aus dem Jahre 1963 angeht. Nach den Feststellungen: war der Angeklagte damals ohne "feste Arbeit" und mußte alsbald eine Strafe antreten, obwohl seine Ehefrau vor einer Entbindung stand. Auch war der dem Sozialamt zugefügte Schaden verhältnismäßig gering. Diesen Umständen hat das Schöffengericht in seinem Urteil vom 11.Februar 1964 ersichtlich Rechnung getragen, als es trotz der Vorstrafen des Angeklagten gegen ihn wegen der Anstiftung zum Betruge nur eine Gefängnisstrafe von drei Wochen verhängt hat. Solche Taten, die nach ihren Ursachen und nach dem herbeigeführten Schaden in das Gebiet der kleinen Kriminalität gehören, sind aber nicht geeignet, die besondere Gefährlichkeit eines
Täters im Sinne des § 20a StGB darzutun. Als Grundlage der Persönlichkeitswürdigung kommen nur Taten von er-
heblichem Schuld- und Unrechtsgehalt in Betracht, Straf-
taten minderen Gewichts scheiden auch nach Absatz 2 des S 20a StGB aus.
b) Vor allem aber bestehen durchgreifende Rechts-
bedenken ‚dagegen, daß der Angeklagte die jetzt abgeurteilte
Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen
haben soll,
Der Beschwerdeführer: ist vorher noch nicht wegen tätlicher Beleidigung oder wegen Sittlichkeitsverbrechens verurteilt worden, sondern überwiegend wegen Diebstahls und wegen Betruges. Nun ist es an sich zwar möglich, daß ein Hangverbrecher nicht nur auf einem, sondern auf
mehreren - auch völlig wesensverschiedenen - Gebieten
tätig wird, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Falle - die Ungleichartigkeit der neuen Straftat auffällt, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie in einem solchen inneren Verhältnis zum Wesen des Angeklagten steht, daß auch diese Tat der kennzeichnende Ausfluß eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges ist, daß also gerade auf Grund dieser Tat mit großer Wahrscheinlichkeit in Zukunft weitere erhebliche Straftaten vom Angeklagten (infolge Fortwirkens des Hanges) zu erwarten sind (BGH 1 StR 633/60 vom 28.Februar 1961). In solchen Fällen ist dem Ursprung der Tat nach den äußeren Verhältnissen
und inneren Beweggründen nachzugehen.
Hieran fehlt es. Das Urteil begnügt sich mit dem Hinweis,
der Angeklagte habe die ihm jetzt zur Last gelegte Tat fünf Wochen nach Entlassung aus der Strafhaft begangen, "obwohl er zur Bewährung entlassen worden war". Wie dargelegt, kann es hierauf nicht ankommen, wenn die ungleichartige Straftat durch besondere Umstände herbeigeführt
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worden, daher mehr der Gelegenheit als einem verbrecherischen Hang des Angeklagten entsprungen ist. So war es hier. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte das Ehebett nachts verlassen, weil ein unruhig gewordenes, schreiendes Kind von der Ehefrau ins Bett genommen worden war. Da eine andere Schlafgelegenheit nicht vorhanden war, hatte er sich mit "Einverständnis" seiner Frau zu Angelika gelegt (UA 5.8). Offensichtlich ist es dann infolge des engen Zusammenliegens zu geschlechtlicher Erregung des Angeklagten und so zu den unzüchtigen Berührungen gekommen. Danach handelt es sich
um eine Gelegenheitstat, die nicht in erster Linie dem verbrecherischen Hang entsprungen ist: Die späteren Verstöße aber beruhen auf dem bei dieser Tat gefaßten Entschluß (UA 8.12); sie wurden. im übrigen dadurch begünstigt, daß
der Beschwerdeführer "die mehr passive Abwehr des- Mädchens nicht als ernsthaften Widerstand" ansehen konnte und angesehen hat (UA 8.11). Auch bei diesem Vorgehen hat der: Angeklagte also keine besondere verbrecherische Energie gezeigt. j
Nach den - insoweit erschöpfenden - Feststellungen ist die fortgesetzte tätliche Beleidigung daher nicht auf seirien verbrecherischen Hang zurückzuführen, Damit scheidet die Möglichkeit aus, die Strafe gemäß § 20a StGB zu schärfen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker