Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Neustadt an der Weinstraße, 10.03.2016 – 4 K 1136/15.NWZitiert von 1
- VGH Hessen, 05.02.2018 – 4 B 2471/17
- OLG Saarbrücken, 29.10.2013 – 4 W Lw 31/13
- OLG Hamm, 05.07.2018 – 10 W 149/17
- LG Detmold, 09.10.2015 – 1 O 262/15
- OLG Hamm, 07.01.2010 – 10 W 128/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/2#abs-1 (1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/2#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
das Amtsgericht in der Besetzung von einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern
tätig.