§ 309 Erkennende Richter
Stand: 10.06.2019
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 309 ZPO →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.11.2017 – 13 UF 230/16Zitiert von 1
- BGH, 01.02.2002 – V ZR 357/00Zivilprozessrecht: Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Urteilsfällung in verbleibender Besetzung entsprechend § 320 Abs. 4 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Hamm, 28.03.2022 – 8 U 73/20Zitiert von 1
- BGH, 16.04.2025 – VII ZR 126/23Berufungsverfahren: Verfahrensfehlerhaftes Ersturteil bei Entscheidung nach Richterwechsel durch den in der mündlichen Verhandlung abwesenden neuen Richter
- BGH, 18.10.2016 – KZB 46/15Zivilrechtsstreit um die Vergabe eines Wegenutzungsrechts für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes: Zurückweisung der Nebenintervention durch Beschluss bei fehlender persönlicher Prozessvoraussetzung; Rechtsmitteleinlegung durch den Nebenintervenient und die unterstützte Partei; partielle Parteifähigkeit eines rechtlich unselbstständigen kommunalen Eigenbetriebs - Landesbetrieb Berlin Energie
- BGH, 21.04.2015 – II ZR 255/13Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei Richterwechsel vor Ablauf der Frist für einen nachgelassenen SchriftsatzZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 02.06.2026 – VerfGH 53/25.VB-3
- OLG Brandenburg, 01.04.2026 – 7 U 155/24
- LG Wuppertal, 23.10.2025 – 9 S 32/25
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