Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 195
Stand: 10.06.2019
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 195 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BGH, 12.01.2023 – I ZB 41/22Schiedsverfahren: Mitwirkung des Schiedsrichters; Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 7
- BGH, 15.07.1976 – 4 StR 7/76
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22Zitiert von 2
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