Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 195
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zur BewährungZitiert von 73
- BGH, 12.01.2023 – I ZB 41/22Schiedsverfahren: Mitwirkung des Schiedsrichters; Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der BefangenheitZitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 11.10.2023 – 10 LC 117/22Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 195 GVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.