Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 195

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

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