Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
LwVfG§ 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/48#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/48#abs-2 (2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 48 LwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.