Gesetze / Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

LwVfG

§ 48

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/48#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwVfG/48#abs-2 (2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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