Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 142

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142#abs-1 (1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:

1.
bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142#abs-3 (3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.

§ 141 § 142a