Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 52

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/52#abs-1 (1) Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatG/52#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2.
einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 51 § 53