Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 130

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/130#abs-1 (1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/130#abs-2 (2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

§ 125 § 131