Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 18.12.1964 – 2 StR 368/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Antliche Sammlung: ja BUERE Ze ge 3 [8 Ss F- Gva § 60; Yo z. einheitl. Regelung d. Gerichtsverfassung v. 20. März 1935 (RGBl. I, 4035 § 7 Abs. 2 Der Landgerichtspräsident darf eine Strafkammer auch im Laufe des Geschäftsjahres auflösen, wenn zwei Direktoren voraussichtlich nicht nur vorübergehend ausfallen.
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Nachschlagewerk: ja Antliche Sammlung: ja
BUERE Ze ge 3 [8 Ss F-
Gva § 60; Yo z. einheitl. Regelung d. Gerichtsverfassung v. 20. März 1935 (RGBl. I, 4035 § 7 Abs. 2
Der Landgerichtspräsident darf eine Strafkammer auch im Laufe des Geschäftsjahres auflösen, wenn zwei Direktoren voraussichtlich nicht nur vorübergehend ausfallen.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1964 - 2 StR 368/64 -
LG Wiesbaden
2_StR_368/64 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich Jakov S ED aus: em.
geboren om NENNE 1512 ir re.
wegen versuchten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof _ Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EBD vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. November 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Nach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Jahr 1963 wäre für die Aburteilung des Angeklagten die 3. Strafkammer zuständig gewesen. Der Landgerichtspräsident hat jedoch diese Strafkammer auf Grund des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I; 403) im Einvernehmen mit dem Richterrat durch Verfügung vom 15. Mai 1963 mit Wirkung vom 1. Juni 1963 aufgelöst. Ihre Geschäfte hat daraufhin das Präsidium durch Beschluß vom 30. Mai 1963 der 2. Strafkammer zugewiesen, die das angefochtene Urteil erlassen hat.
Die Revision macht geltend, daß der Angeklagte von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Gericht abgeurteilt und somit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Wenn
der Landgerichtspräsident überhaupt befugt gewesen sei, die Zahl der Zivil- und Strafkammern zu bestimmen, so habe er
von dieser Befugnis jedenfalls nicht im Laufe eines Geschäftsjahres Gebrauch machen dürfen. Durch eine Änderung der Zahl
der Kammern werde nämlich unzulässig in das allein dem Präsidium zustehende und überdies nach § 63 Abs. 2 GVG beschränkte Recht eingegriffen, die Geschäftsverteilung zu ändern. Im übrigen handle es sich um eine willkürliche Maßnahme der Justizverwaltung; denn es habe kein Grund bestanden, die 3. Strafkammer aufzulösen.
Die Rüge greift nicht durch.
Die Zahl der Spruchkörper zu bestimmen, ist von jeher eine Angelegenheit der Justizverwaltung und nicht der gerichtlichen Selbstverwaltung. Nach dem seinerzeit von der Reichsregierung dem Reichstag vorgelegten Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes sollte gesetzlich nur festgelegt werden, daß bei den Landgerichten Zivil- und Strafkammern zu bilden seien (8 47). Über die Zuständigkeit hierfür sowie darüber, wer die Kammern zu besetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen habe, waren Bestimmungen nicht vorgesehen. Dies beruhte auf der Auffassung, daß es "der Justizhoheit des Staates, welcher das Landgericht einrichtet, überlassen bleiben" müsse, hierzu die näheren Grundsätze aufzustellen (Hahn, Materialien zum Ge= richtsverfassungsgesetz 1883 5. 93). Dieser Auffassung schloß sich der Gesetzgeber zwar insofern nicht an, als er die Besetzung der Spruchkörper und die Geschäftsverteilung den Gerichten zur Selbstverwaltung übertrug. Das Recht der Justizverwaltung, die ordentlichen Kammern zu bilden, und damit auch die Befugnis, sie aufzulösen, ließ er jedoch durch wörtliche Übernahme des § 47 in das Gesetz (§ 60, ursprünglich § 59) unangetastet. Der Standpunkt, daß es sich um eine ausschließlich im Verwaltungswege zu regelnde Organisationsangelegenheit und nicht um eine Aufgabe der gerichtlichen
Selbstverwaltung handle, kam auch darin zum Ausdruck, daß
der Gesetzgeber den Reichskanzler ermächtigte, die Zahl der Zivil- und Strafsenate beim Reichsgericht zu bestimmen (§ 132, später § 130 GVG). Im Einklang mit dieser reichsgesetzlichen Regelung ordnete der Preußische Justizminister durch seine Allgemeinen Verfügungen vom 16. November 1879 (JilinBl.S. 454) und 25. September 1880 (JMinBl. S. 221) an, daß die Zahl der bei dem Landgericht zu bildenden Zivil- und Strafkammern vom Präsidenten des Landgerichts zu bestimmen sei.
Nach Übergang der Justizhoheit auf das Reich (Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 - RGBl. I S. 75 - und Erstes Gesetz zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1954 - RGBl.I Ss. 91 -) wurde in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1935 diese Regelung ausdrücklich beibehalten und zusätzlich dem Oberlandesgerichtspräsidenten das Recht eingeräumt, dem Landgerichtspräsidenten hierzu Weisungen zu erteilen. Diese Vorschrift ist - im Gegensatz zu anderen Teilen der Verordnung - bisher weder ausdrücklich aufgehoben worden noch durch eine andere Vorschrift überholt. Das ist auch die im Schrifttum herrschende Meinung (Schäfer in Löwe-Rosenberg, 20.Aufl. Anm.3 zu § 60 GVG und Anm. 2 zu § 7 der Verordnung vom 20. März 1935; Eb. Schmidt Anm. III zu § 60 GVG; Schwarz-Kleinknecht, 24. Aufl. Anm. 2 zu § 60 GVG; Schorn, Die Präsidialverfassung der Gerichte Ss. 62 ff). Aus rechtsstaatlichen Gründen bestehen gegen das Bestimmungsrecht des lLandgerichtspräsidenten keine Bedenken. Die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der gerichtlichen Selbstverwaltung, wie er seit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ohne wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Regelung im Gerichts--
verfassungsgesetz wieder verankert ist, ergibt sich schon
aus der geschichtlichen Entwicklung. Der Gesetzgeber hat, wie vor allem die Neufassung des § 130 GVG zeigt, bis heute
bevußt daran festgehalten, daß es keine Angelegenheit der gerichtlichen Selbstverwaltung, sondern ausschließlich Sache der Justizverwaltung sei, die Zahl der ordentlichen Spruchkörper festzulegen. Dice Weitergeltung des § 7 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung vom 20. März 1935 kann daher nicht zweifelhaft sein. Davon ist der Senat im übrigen bereits in der Entscheidung BGHSt 15, 217, 220 ausgegangen. Hierbei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob etwa § 35 des Hessischen Richtergesetzes vom 19. Oktober 1962 (GuVOBl. f.d.Ld. Hessen I S. 455) die Befugnis des Landgerichtspräsidenten dahin einge= schränkt hat, daß der Richterrat zu beteiligen ist; denn die Maßnahme ist im Einvernehmen mit diesem getroffen worden.
Ist hiernach aber davon auszugehen, daß die Bestimmung der Zahl der Kammern zu den Angelegenheiten der Justizverwaltun; gehört, so können auch die Auswirkungen auf die Geschäftsverteilung, die mit der Ausübung dieser Befugnis notwendig verbunden sind, nicht als unzulässige Eingriffe in die gerichtliche Seibstverwaltung angesehen werden. Um sie möglichst gering zu halten, insbesondere um Änderungen der laufenden Geschäftsverteilung zu vermeiden, entspricht es zwar allgemeiner Übung, nach Möglichkeit nur vor Beginn eines Geschäftsjahres die Zahl der Kammern zu erhöhen oder herabzusetzen. Indessen sind sehr wohl Gründe denkbar, die es angemessen und sogar ratsam erscheinen lassen, eine Kammer innerhalb eines Geschäftsjahres aufzulösen, z.B. bei Wegfall von Richterstellen oder bei nicht nur vorübergehendem Ausfall von Richtern. Da ein bestimmter Zeitpunkt nicht vorgeschrieben ist, liegt es in solchen Fällen im pflichtgemäßen irmessen des Landgerichtspräsidenten, ob, wann
und wie er von seiner Befugnis Gebrauch machen will. Zu Unrecht BR 2
befürchtet die Revision, daß die Justizverwaltung auf diese Weise einen Richter von der Mitwirkung in einer bestimmten Sache unter dem Schein der Legalität ausschalten könne; denn nach Auflösung der Kammer ist es ausschließlich Sache des Präsidiums, die Geschäfte neu zu verteilen. Der Vorwurf der Willkür, der
zu einer gerichtlichen Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen könnte, ist unbegründet. Der Landgerichtspräsident hat nach seiner dienstlichen Äußerung
die 3. Strafkammer aufgelöst, weil dem Landgericht voraussichtlich für längere Zeit zwei Landgerichtsdirektoren weniger zur Verfügung standen und weil die Strafkammern nicht genügend ausgelastet waren. Da nicht nur eine vorübergehende Verhinderung in Frage stand, führte die Maßnahme gerade dazu, daß die Kammern wieder ordnungsmäßig mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden besetzt werden konnten.
Der Angeklagte ist somit von der zuständigen Strafkamnmer abgeurteilt worden.
2.) Die weitere Verfahrensbeschwerde, ausweisliich des Sitzungsprotokolls sei am 13. November 1963 nicht öffentlich verhandelt worden, auch habe an diesem Tage weder üer Staatsanwalt noch
der Verteidiger noch — wenigstens anfänglich - der Angeklagte
an der Verhandlung teilgenommen, ist offensichtlich unbegründet.
3.) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ferner kein Verfahrensverstoß daraus, daß die auch zu Sachverständigenfragen gehörten Zeugen insoweit nach dem Sitzungsprotokoll "mangels entsprechender Anträge gemäß § 79 StPO" unbeeidigt geblieben sind. Der Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist zu entnehmen, daß die Frage geprüft worden
ist, ob trotz fehlender Anträge eine Vereidigung erforderlich war.
4.) Dice Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Baldus Dotterweich Kirchhof Meyer Henning