Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/97#abs-1 (1) Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/97#abs-2 (2) Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/97#abs-3 (3) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:
Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/97#abs-4 (4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zugrunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.
Wird zitiert von 197 Entscheidungen zu § 97 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2005 – L 2 R 2055/02
- LSG Saarland, 16.07.2004 – L 7 RJ 61/03
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2021 – L 4 R 2898/20
- SG Karlsruhe, 09.04.2014 – S 12 R 3321/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 – L 33 R 179/23Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 – L 11 R 3853/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 22 R 381/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 – L 33 R 693/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 – L 22 R 614/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 97 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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22.06.2011 Ausfertigung
§ 97 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2011 I S. 1202
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