Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 54 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund184 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-1 (1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-2 (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-3 (3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/54#abs-4 (4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

§ 53 § 55