Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 145
Nach Gewicht
- BSG, 27.04.2010 – B 5 R 62/08 RGesamtleistungsbewertung - beitragsgeminderte Zeit - Schulausbildung - Zeiten der beruflichen Ausbildung - Zuschlag - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 7
- BSG, 16.06.2016 – B 13 R 23/15 R(Saldierung von beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags von Entgeltpunkten nach § 71 Abs 2 SGB 6 - Zusammentreffen von Anrechnungszeiten nach § 252a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 mit Beitragszeiten - Zusammentreffen von Anrechnungszeiten nach § 252a Abs 2 S 1 SGB 6 mit Beitragszeiten - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 19.11.2007 – L 8 R 150/06
- BSG, 29.10.2002 – B 4 RA 6/02 RZitiert von 6
- BVerfG, 10.03.2008 – 1 BvR 1243/04Zitiert von 7
- BSG, 24.07.2001 – B 4 RA 45/99 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.10.2025 – L 8 R 190/25
- VGH Bayern, 11.10.2024 – 3 BV 22.769
- VGH Bayern, 11.10.2024 – 3 BV 21.334Zitiert von 1
145 Entscheidungen zu § 71 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/71#abs-1 (1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/71#abs-2 (2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/71#abs-3 (3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/71#abs-4 (4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.