Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 306 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Nach Gewicht
- BSG, 03.05.2005 – B 13 RJ 34/04 RGhetto-Renten-Gesetz: Ausschluss der Anwendung des § 306 Abs. 1 SGB VI bei Neufeststellung einer Auslandsrente für Bestandsrentner KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- SG Düsseldorf, 08.07.2004 – S 10 RJ 57/03
- SG Düsseldorf, 03.06.2004 – S 10 RJ 145/03
- LSG Schleswig, 27.02.2025 – L 7 R 93/24
- SG Düsseldorf, 08.02.2007 – S 26 R 440/05
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2004 – L 10 RJ 3223/03
Zuletzt entschieden
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- BSG, 05.06.2025 – B 5 R 3/24 RBerechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kalendermonaten mit freiwillig geleisteten Beiträgen von der Anrechnung auf die für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlichen GrundrentenzeitenZitiert von 3
- LSG Schleswig, 15.05.2025 – L 7 R 17/23Zitiert von 1
95 Entscheidungen zu § 306 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 306 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/306#abs-1 (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/306#abs-2 (2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/306#abs-3 (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/306#abs-4 (4) (weggefallen)